Andrea Heuser

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BMF-Schreiben zur Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 20.12.2005 (IV C 3 - S 2256 - 255/05) zu Zweifelsfragen bei der Versteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung gegen Einlage Stellung genommen.

 

Hiernach gilt Folgendes:

Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital gegen Einlage nach §§ 182 ff. AktG, führt die Zuteilung der Bezugsrechte nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim bisherigen Aktionär. Die Kapitalerhöhung gegen Einlage in das Grundkapital führt zu einer Abspaltung der in Altaktien verkörperten Substanz und folglich zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten; die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung der Bezugsrechte entfällt. Dieser Wert ist nach dem Verhältnis des niedrigsten Börsenkurses der Bezugsrechte am ersten Handelstag zum niedrigsten Börsenschlusskurs der Altaktien am letzten Tag vor Bezugsrechtshandel zu ermitteln.

Die Ausübung von Bezugsrechten ist als Veräußerung der Bezugsrechte anzusehen. Erfolgt die Ausübung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor. Als Tag der Veräußerung gilt der Tag der Annahme des Bezugsrechtsangebots. Als Veräußerungserlös ist der Börsenkurs der Bezugsrechte im Zeitpunkt der Annahme des Bezugsrechtsangebots zu sehen. Als Börsenkurs ist dabei der niedirgste an einer dt. Börse gehandelte Kurs anzusetzen.

Werden durch Ausübung des Bezugsrechts erworbene Aktien innerhalb der Jahresfrist veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn gleichfalls als Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG  steuerpflichtig.

Erscheinungsdatum: 28.02.2006