BGH: Verdeckte gemischte Sacheinlage (Sachübernahme) bei Gründung einer AG
Der 2. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 20.11.2006 (Az. II ZR 175/05, DB 2007, 212-216) entschieden, dass bei der Gründung einer Aktiengesellschaft eine vollständige Ausklammerung sog. ,,gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage nicht zulässig ist. Die (Sach-)Übernahme eines Warenlagers des Inferenten anlässlich der Gründung der Aktiengesellschaft stellt für diese in der Regel kein „gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ dar.
Bei Gründung einer Aktiengesellschaft hatte der beklagte Gründungsaktionär Aktien im Wert von 128.000 € aus dem Grundkapital von 691.500 € übernommen und den Betrag auf das Gesellschaftskonto eingezahlt. Alle Gründungsaktionäre hatten schon bei Errichtung der AG fest vereinbart, dass diese die Geschäfte zweier GmbHs fortführen und deren Warenlager übernehmen sollte. Absprachegemäß erwarb die AG deshalb das Warenlager einer GmbH, an der der beklagte Gründungsaktionär mit 75% beteiligt war, zum Kaufpreis von 377.260,61 € und beglich diesen. Zweieinhalb Jahre später war die AG insolvent. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage (erneut) die übernommene Bareinlage und klagte einen Teilbetrag von 25.000 € ein. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage im Umfang der vom Beklagten gezahlten Einlage von 128.000,00 € wegen des schon bei der Gründung verabredeten Erwerbs des Warenlagers der von ihm beherrschten H. GmbH bejaht und deshalb der Klage stattgegeben. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage mit der Erwägung abgewiesen, die Übertragung des Warenlagers sei ein gewöhnliches Umsatzgeschäft gewesen, durch das die Sacheinlagevorschriften nicht umgangen würden. Die Revision ist nach Auffassung des BGH begründet. Der Gründungsaktionär muss die Einlage (erneut) leisten. Er ist durch die bei Gründung erbrachte Zahlung nicht von seiner Einlagepflicht frei geworden, denn diese war Teil eines nichtigen Rechtsgeschäfts, nämlich einer verdeckten gemischten Sacheinlage. Dabei ist unerheblich, dass das Warenlager nicht vom Beklagten (sondern von der GmbH, die er beherrschte) einzubringen war und sein Wert den vom Beklagten gezeichneten Betrag weit überstieg. Eine Aufspaltung des Aufbringungsvorgangs in eine Barzeichnung und eine Sachübernahme kommt nicht in Betracht. Die Übernahme des Warenlagers stellt auch kein gewöhnliches Umsatzgeschäft zwischen AG und GmbH dar. Der 2. Senat sieht es in ständiger Rechtsprechung als verdeckte Sacheinlage an, wenn die gesetzlichen Regeln über Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (BGH, Urt. v. 07.07.2003, Az.
Die Besonderheit des hier entschiedenen Falles liegt darin, dass es sich nicht nur um eine verdeckte, sondern auch um eine gemischte Sachgründung handelt. Unter einer gemischten Sacheinlage ist die Übertragung eines Vermögensgegenstandes zu verstehen, dessen Wert den Betrag der übernommenen Einlage übersteigt und für den der Gründer deshalb im Umfang der Einlage Aktien der Gesellschaft, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Wertes hingegen ein anderes Entgelt erhält. Bei dieser Art der Kapitalaufbringung liegt eine Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme vor. Die Frage, ob ein solches Rechtsgeschäft in vollem Umfang oder nur in Höhe der geschuldeten Bareinlage den Regeln über die (verdeckte) Sacheinlage zu unterwerfen ist, beantwortet der Senat jedenfalls für unteilbare Sacheinlagen und Sachübernahmen im ersteren Sinne. Die fehlende Offenlegung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG führt zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, also der Verpflichtungsgeschäfte und der Erfüllungsgeschäfte (BGH, Urt. v. 07.07.2003, Az. II ZR 235/01 - BGHZ 155, 329, für die GmbH).
Wer eine Kapitalgesellschaft durch Bargründung errichtet, geht mit dem Abschluss von Geschäften mit der neuen Gesellschaft ein nicht unerhebliches Risiko ein. Der BGH will die Regel über die Kapitalaufbringung gegen (unterstellte) Umgehungen verteidigen. Im Interesse des Gläubigerschutzes handhabt er die Vorschriften streng und konsequent.
Erscheinungsdatum: 12.04.2007
