BGH konkretisiert den Umfang des Schadensersatzanspruchs aus Insolvenzverschleppung
Der BGH stellt klar, dass Schadensersatzansprüche von Neugläubigern wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F nicht die im Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteile umfasst. Die Entscheidung hat auch Relevanz für Schadensersatzansprüche aus Insolvenzverschleppung, die nach der Änderung des GmbHG entstehen.
Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadenseratzanspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft entstanden sind, stellen hingegen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar. Dem Urteil des BGH vom 27. April 2009 (Az. II ZR 253/07) lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Sachverhalt: Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldner GmbH, über deren Vermögen am 1. Juli 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Klägerin. In der Zeit vom 30. September 2003 bis zum 12. Januar 2004 bestellte die Schuldnerin bei der Klägerin Baumaterialien, die ihr von der Klägerin geliefert und in Rechnung gestellt wurden. Den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 18.468,15 € beglich die Schuldnerin nicht. Die Klägerin erwirkte gegen die Schuldnerin über diesen Betrag ein Versäumnisurteil, wodurch ihr weitere Kosten in Höhe von 1.553,60 € entstanden. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des offenen Kaufpreises und der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 20.021,75 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - unter Abweisung der auf den Rechnungsbetrag entfallenden Umsatzsteuer - stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Sache im Hinblick auf den geltend gemachten Kaufpreis zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die in Ansatz gebrachten Rechtsverfolgungskosten hat das Revisionsgericht zugesprochen. Analyse: Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der auf das negative Interesse gerichtete Anspruch des Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung den entgangenen Gewinn des Gläubigers regelmäßig nicht erfasst. Der Gläubiger ist von dem beklagten Geschäftsführer so zu stellen, wie wenn er mit der insolvenzreifen Gesellschaft keinen Vertrag geschlossen hätte. Der zu ersetzende Schaden umfasst daher nicht den in dem Kaufpreis entstandenen Gewinnanteil. Anders liegt der Fall nur dann, wenn dem Neugläubiger (Kläger) wegen der Lieferungen an die insolvenzreife Gesellschaft ein - in gleicher Höhe gewinnbringender - Verkauf an dritte Interessenten nicht möglich war. Der entgangene Gewinn kann in diesen Fällen über § 252 BGB als Schadensersatz geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die der Klägerin entstandenen Rechtsverfolgungskosten macht der BGH deutlich, dass diese Kosten im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung als zu erstattender Neugläubigerschaden anzusehen sind. Der Bundesgerichtshof argumentiert insoweit mit dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. Potentielle Neugläubiger seien davor zu bewahren, einer unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder sonstige Vorleistungen an sie zu erbringen. Der mit der Vorschrift intendierte Schutz umfasse auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind. Ausblick: Die Entscheidung hat auch Relevanz für Schadensersatzansprüche, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH Rechts entstanden sind. Der Schadensersatzanspruch aus Insolvenzverschleppung folgt nunmehr aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO n.F. Die Vorschrift des § 15a InsO entspricht hinsichtlich der Antragspflicht weitgehend der Vorschrift des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. und bündelt die bisher in den einzelnen Spezialgesetzen befindlichen Normierungen. Die für den Umfang des Schadenseratzanspruchs geltenden Grundsätze können ebenfalls übertragen werden.
Erscheinungsdatum: 19.06.2009
