Doris Deucker

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Beweislast geschädigter Anleger bei fehlerhafter ad hoc-Mitteilung

Das OLG Stuttgart hat am 08.02.2006 (Az.: 20 U 24/04) über die Klage eines Aktionärs entschieden, der von der beklagten AG und drei ihrer Vorstandsmitglieder Schadensersatz wegen einer falschen ad hoc-Mitteilung verlangte.

In einer ad hoc-Mitteilung von August 2000 hatte der Vorstand ein dynamisches Wachstum der AG vorausgesagt, im Dezember 2000 erging dann jedoch eine Gewinnwarnung, die zu einem massiven Kurseinbruch der Aktie führte. Der Kläger trug vor, die Aktien, die er im Februar/März 2000 erworben hatte, nur aufgrund der positiven ad hoc-Mitteilung im August 2000 weiter gehalten zu haben, und verlangte Schadensersatz in Höhe des ursprünglich gezahlten Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien).

Das OLG hat die Klage abgewiesen, da der Kläger die Kausalität der fehlerhaften ad hoc-Mitteilung im August 2000 für seine Entscheidung, die Aktien zu halten, nicht nachweisen konnte. Das Gericht billigte dem Kläger für den Beweis des Ursachenzusammenhangs keine Beweiserleichterungen zu und wandte insbesondere die vom BGH in seinem "Infomatic-Urteil" vom 19.07.2004 aufgestellte Beweiserleichterung zugunsten geschädigter Anleger für den Verursachungszusammenhang bei großer zeitlicher Nähe zwischen der falschen ad hoc-Mitteilung und dem Aktienerwerb auf den hier besprochenen Fall nicht an. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins sei nach Auffassung des OLG für das Halten einer Aktie (nur) aufgrund einer ad hoc-Mitteilung nicht gegeben. Der Kläger hätte vielmehr nachweisen müssen, dass er im August 2000 die konkrete Absicht zur Veräußerung der Aktien hatte, sich dann aber aufgrund der fehlerhaften ad hoc-Mitteilung zum Halten der Aktien entschloss.

Die Anforderungen an die Beweislast des geschädigten Anlegers sind demnach im Falle des Schadenseintritts durch Halten einer Aktie deutlich strenger als im Falle des Erwerbs einer Aktie aufgrund fehlerhafter ad hoc-Mitteilung. Aus Sicht des geschädigten Anlegers besteht zwar kein Unterschied zwischen diesen beiden Fallkonstellationen, wenn er seine Anlageentscheidung in beiden Fällen auf die fehlerhafte ad hoc-Mitteilung stützte, doch trägt das OLG in seiner Entscheidung durchaus berechtigt dem Umstand Rechnung, dass das Halten von Aktien als passiver Vorgang nicht in dem Maße mit einer fehlerhaften ad hoc-Mitteilung in Verbindung gebracht werden kann wie die aktive Entscheidung zum Erwerb von Aktien.

Erscheinungsdatum: 19.05.2006