Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats trotz Stimmrechtsausschlusses eines Mitglieds
Der BGH hat mit Urteil vom 02.04.2007, Az. II ZR 325/05, die bislang streitige Frage entschieden, ob ein mit der gesetzlichen Mindestzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern besetzter Aufsichtsrat beschlussfähig ist, wenn eines der Aufsichtsratsmitglieder in entsprechender Anwendung des § 34 BGB vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, weil die Beschlussfassung die Vornahme eins Rechtsgeschäfts mit diesem Aufsichtsratsmitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der AG betrifft. Der Senat hat diese Frage bejaht.
Nach Auffassung des BayObLG (AG 2003, 427) und des OLG Frankfurt/M. (ZIP 2005, 2322 ff.) führt der Stimmrechtsausschluss eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern zur Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG, da nach dieser Vorschrift mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen. Damit waren Aufsichtsräte mit der gesetzlichen Mindestmitgliederzahl bei Stimmrechtsausschluss eines der Aufsichtsratsmitglieder in einer ausweglosen Situation, weshalb teilweise aus Praktikabilitätsgründen von der Besetzung des Aufsichtsrats mit lediglich drei Mitgliedern grundsätzlich abgeraten wurde (vgl. Hüffer, AktG, § 108, Rn.11). Nach einer in der Literatur vertretenen Gegenauffassung, der sich nun auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, kann die Beschlussunfähigkeit eines dreiköpfigen Aufsichtsrats in Fällen des Stimmrechtsausschlusses jedoch dadurch vermieden werden, dass das vom Stimmrecht ausgeschlossene Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung zwar im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG teilnimmt, sich mit Rücksicht auf den Stimmrechtsausschluss aber der Stimme enthält (BGH, a.a.O.; Mertens in Kölner Kommentar zum AktG, § 108, Rn. 57; Hopt/Roth in Großkommentar zum AktG, § 108 Rn. 63, 84). Zu diesem Vorgehen ist das vom Stimmrechtsausschluss betroffene Aufsichtsratsmitglied nach Ansicht des BGH sogar verpflichtet. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das vom Stimmrecht ausgeschlossene Aufsichtsratsmitglied in Verkennung des Stimmrechtsausschlusses bei der Beschlussfassung sogar seine Stimme abgegeben. Diese Stimmabgabe war zwar nichtig, blieb aber nach Auffassung des BGH ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Aufsichtsratsbeschlusses, da sie ersichtlich keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte. Mit seinem Urteil vom 02.04.2007 hat der BGH eine Entscheidung zugunsten der Handlungsfähigkeit des aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats getroffen und die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt.
Erscheinungsdatum: 16.08.2007

