Begrenzter Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge verfassungwidrig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den begrenzten Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge und andere Vorsorgeaufwendungen für verfassungswidrig und hat diese Frage mit Beschluss vom 14.12.2005 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Vorlagebeschluss betrifft die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG in der bis einschließlich 2004 gültigen Fassung, ist aber auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage relevant, da die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 4 EStG in der aktuellen Fassung noch weiter herabgesetzt wurden. Die von § 10 Abs. 3 EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 4 EStG n.F. betroffenen Vorsorgeaufwendungen umfassen die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
Der BFH hält die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs unter zwei Aspekten für verfassungswidrig: Zum einen, weil der Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung begrenzt wird, dass die Abzugshöchstbeträge im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger für sich selbst Krankenersicherungsschutz in dem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen können, zum anderen, weil das Vorhandensein unterhaltsberechtigter Kinder bei der Bemessung der Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug unberücksichtigt bleibt. Der Begründung des Vorlagebeschlusses kann entnommen werden, dass nach Auffassung des BFH über den konkreten Streitfall, der die Beiträge eines Freiberuflers zur privaten Krankenversicherung für sich und seine Familie betrifft, hinaus alle existenziell notwendigen Aufwendungen der in § 10 Abs. 3 EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 4 EStG n.F. genannten Art steuerlich abzugsfähig sein müssen.
Erscheinungsdatum: 08.03.2006

