
Johannes Ristelhuber
Tel. +49(0)221/9 51 90-88Fax +49(0)221/9 51 90-98
j.ristelhuber@cbh.de
Aufrechnung gegen Verlustausgleichsanspruch nach § 302 Abs. 1 AktG möglich
Der Verlustausgleichsanspruch in einem Unternehmensvertrag nach § 302 Abs. 1 AktG kann unter bestimmten Umständen der Aufrechnung unterliegen.
Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, sofern und soweit dieser nicht durch ebenfalls in dieser Zeit eingestellte Gewinnrücklagen gedeckt wird. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Aufrechnung gegen einen solchen Verlustausgleichsanspruch nach § 302 Abs. 1 AktG zulässig ist. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Kläger war der Insolvenzverwalter einer GmbH, die zugunsten ihrer Alleingesellschafterin im Jahre 1996 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte, in dem sich die Beklagte u. a. verpflichtet hatte, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jah-resfehlbetrag der Gemeinschuldnerin nach Maßgabe des § 302 AktG auszugleichen. Den Unternehmensvertrag kündigte die Beklagte aus wichtigem Grund rückwirkend zum 1.1.1998. Die Klage war auf Zahlung des Verlustausgleiches für das Jahr 1997 gerichtet. Die Beklagte machte vornehmlich geltend, sie habe wirksam mit eigenen Gegenforderungen aufgerechnet.
Das Thüringer Oberlandesgericht hatte der Klage stattgegeben. Es hielt die Aufrechnung gegen den Verlustausgleichsanspruch der insolventen Klägerin für unzulässig, da der Anspruch aus § 302 Abs. 1 AktG der Kapitalerhaltung diene und in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG einem generellen Aufrechnungsverbot unterliege.
Nicht so der BGH: Anders als die Vorinstanzen hält der II. Zivilsenat die Aufrechnung gegen einen Verlustausgleichsanspruch nicht generell für unzulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, werthaltig ist. Da dem Senat diese Beurteilung mangels Feststellungen der Vorinstanzen nicht möglich war, hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Thüringische Oberlandesgericht zurückgewiesen, damit dort der Frage der Werthaltigkeit sowie der Feststellung eines evtl. eigenkapitalersetzenden Charakters nachgegangen wird.
Erscheinungsdatum: 14.07.2006
