Doris Deucker

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Auch Gesellschafter-Geschäftsführer sind Verbraucher

Der 11. Zivilsenat des BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG in den Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallen, wenn sie einer Darlehensschuld ihrer Gesellschaft beitreten (Urteil vom 24.07.2007 - Az. XI ZR 208/06).

Der BGH hat mit dieser Entscheidung auch den jüngsten Vorstoß des OLG Düsseldorf zur Änderung der im Schrifttum und bei diversen Oberlandesgerichten auf Widerspruch gestoßenen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats abgeschmettert. Er hält vollumfänglich an seiner bisherigen Linie fest:

Danach ist der Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung einem Kreditvertrag gleichzustellen, mit der Folge, dass an die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts dieselben strengen Anforderungen nach dem Verbraucherkreditgesetz zu stellen sind, wie an den Kreditvertrag selbst. Die Schutzbedürftigkeit des Beitretenden ist unabhängig davon zu beurteilen, ob der Kreditnehmer selbst Verbraucher i. S. d. § 1 Abs. 1 VerbrKrG und § 13 BGB ist. Vielmehr ist allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes entscheidend.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB und auch nicht - wie das Berufungsgericht argumentiert hatte - Unternehmer i. S. d. § 14 Abs. 1 BGB, sondern Verbraucher. Weder die Geschäftsführung noch die Beteiligung an einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG ist eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gesellschafter oder Geschäftsführer, ist danach Verbraucher. Auf die Motive, die der Mithaftungsübernahme zu Grunde liegen, kommt es dabei nicht an, vielmehr ist aus Sicht des BGH allein maßgeblich, dass die Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht. Der BGH weist in der Urteilsbegründung auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass auch geschäftskundige Verbraucher, die einen Kredit  nicht zu Zwecken des Konsums aufnehmen, nach dem Willen des Gesetzgebers den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes genießen. Zwar würde ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung nicht unzumutbar belastet, wenn er bei der Übernahme einer persönlichen Mithaftung dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht unterfiele. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers soll das Verbraucherkreditgesetz aber einen weiten Anwendungsbereich finden und auch in Zweifelsfällen seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten. Für eine richterrechtliche Korrektur sieht der BGH weder einen Bedarf noch einen Handlungsspielraum.

Die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt eines Gesellschafters/Geschäftsführers zum Darlehensvertrag seiner Gesellschaft kann bei Nichteinhaltung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, insbesondere der Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG, zur Nichtigkeit des Schuldbeitritts führen. Für Verträge, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, sind die §§ 491 ff. BGB  über den Verbraucherdarlehensvertrag anwendbar, die inhaltlich im Wesentlichen den Vorschriften des früheren Verbraucherkreditgesetzes entsprechen.

Erscheinungsdatum: 09.11.2007