Auch die Befeiung der GmbH-Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot ist eintragungspflichtig

Auch die Teilbefreiung der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB stellt eine eintragungspflichtige Tatsache dar. Dabei muss sich der Umfang der Einschränkung der Teilbefreiung vom Selbstkontrahierungsverbot ohne weitere Informationen außerhalb des Registers ergeben.

Dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 18.10.2007 (A.z.: 8 W 412/07) lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die Antragsstellerin war als GmbH im Handelsregister eingetragen und in deren Satzung war folgendes geregelt:
„Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Gesellschaften, an denen die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.”
Die Antragsstellerin beantragte die Eintragung der vorstehenden Befreiung ihrer Geschäftsführer.

Das Registergericht hat die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Umfang der Einschränkung der Teilbefreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nicht ohne weitere Informationen außerhalb des Registers, d. h. des betroffenen Registerblattes ergebe. Dieser Auffassung hat sich das Landgericht und nunmehr auch das Oberlandesgericht angeschlossen. Nach Auffassung des OLG Stuttgart hat das Registergericht die beantragte Eintragung zu Recht abgelehnt.

Da auch die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH-Gesetz im Handelsregister einzutragen sei, stelle auch die Befreiung der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB eine eintragungspflichtige Tatsache dar. Hierfür sei es unerheblich, ob eine Befreiung von § 181 BGB generell erteilt werde, oder ob sie auf bestimmte Arten von Geschäften der GmbH beschränkt bleibe. Auch eine eingeschränkte Befreiung führe zur Erweiterung der kraft Gesetzes bestehenden Vertretungsmacht und begründe das Interesse Dritter an der entsprechenden Information. Daraus folge, dass bei der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot mit Beschränkung auf Geschäfte mit bestimmten Dritten, diese bei der Anmeldung konkret zu benennen und einzutragen seien. Zwar führe das im Einzelfall zu komplizierten Befreiungsregelungen und umfangreichen Eintragungen in das Handelsregister, dies sei jedoch in Kauf zu nehmen und die Registerpublizität sei vorrangig.

Diesen Anforderungen genügte die streitige Anmeldung nicht. Dazu müssten unzulässigerweise Umstände außerhalb der Satzung und des die Antragstellerin betreffenden Handelsregisters herangezogen werden. Ein derart unvollständiger Eintrag verstieße jedoch gegen § 54 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Der Umfang der Vertretungsbefugnis müsse sich vielmehr aus dem Register selbst ergeben.

Erscheinungsdatum: 17.01.2008