Anspruch auf Ausgleich einer Unterbilanz zunächst gegen begünstigten Gesellschafter
Mit Urteil vom 14.02.2006 (Az. 6 U 157/04) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass eine Gesellschaft, die gegen ihre Gesellschafter als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ausgleich einer Unterbilanz hat, nach Treu und Glauben zunächst den durch die Auszahlung begünstigten Gesellschafter in Anspruch nehmen muss, wenn erkennbar keine Interessen von Gläubigern betroffen sind.
Die Klägerin, eine GmbH, nahm die Beklagten, zwei ihrer drei früheren Gesellschafter, auf Erstattung verbotener Auszahlungen nach §§ 30, 31 GmbHG in Anspruch. Die Beklagten hatten ihre Geschäftsanteile jeweils dem dritten Gesellschafter verkauft. Zur Absicherung der Kaufpreisverpflichtung des dritten Gesellschafters gegenüber den Beklagten vereinbarten die Beteiligten, dass die von einer Bank verwalteten Wertpapiere der Klägerin an die Beklagten abgetreten werden. Die Bank kündigte wegen der Veränderungen bei der Klägerin deren Kredite und stellte ein Soll fest. Daraufhin veräußerte die Bank die Wertpapiere der Klägerin und schrieb den Erlös deren Konto gut. Das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbliebene Guthaben zahlte die Bank je zur Hälfte an die Beklagten aus. Hierzu erteilte der dritte Gesellschafter, mittlerweile alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin, die Zustimmung. Die Klägerin behauptete, die Auszahlung der Beträge habe zu einer Unterbilanz geführt, weshalb die Beklagten zur Rückzahlung dieser Beträge aus §§ 30, 31 GmbHG verpflichtet seien. Ebenso wie das LG Potsdam wies das OLG Brandenburg die Klage als jedenfalls zurzeit unbegründet zurück. Sollte die von der Bank an die Beklagten getätigte Auszahlung des Wertpapiererlöses eine Unterbilanz zur Folge gehabt haben, hafte der dritte Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit den Beklagten aus §§ 30, 31 GmbHG. Auch der dritte Gesellschafter sei Empfänger dieser Zahlung gewesen, da diese zu dem Zweck geleistet worden sei, seine Zahlungsverpflichtung für die von ihm erworbenen Gesellschaftsanteile zu erfüllen. Die Klägerin sei aber nach Treu und Glauben verpflichtet, zunächst den dritten Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, bevor sie die Beklagten heranziehen könne. Alleiniger Sinn und Zweck des Anspruchs auf Ausgleich der Unterbilanz sei es, die Gläubiger der Gesellschaft vor Ausplünderungen ihres Vermögens durch die Gesellschafter zu schützen. Soweit die Interessen von Gläubigern der Gesellschaft betroffen sind, bestehe daher der Anspruch auf Ausgleich der Unterbilanz gegenüber allen Gesellschaftern, die an deren Entstehung mitgewirkt haben. Etwas anderes müsse in diesem Fall gelten, da Gläubigerinteressen gegenwärtig nicht beeinträchtigt sind und die Realisierung des Anspruchs ausschließlich dem Zweck dient, das Vermögen der Klägerin und damit auch des allein in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters bzw. seines Rechtsnachfolgers zu vermehren. Die Klägerin zunächst auf die Inanspruchnahme des dritten Gesellschafters zu verweisen, sei wesentlich deshalb gerechtfertigt, weil mit der aus dem Vermögen der Klägerin geleisteten Zahlung eine persönliche Schuld des dritten Gesellschafters in Bezug auf dessen künftige Stellung als faktischer Alleingesellschafter der Klägerin erfüllt werden sollte und sie der Auszahlung des Resterlöses von ihrem Konto - bereits unter der Geschäftsführung des dritten Gesellschafters stehend - selbst zugestimmt habe. Diese Lösung vermeide überdies eine weitere Auseinandersetzung wegen des gesamtschuldnerischen Innenausgleichs. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Ausgleich einer Unterbilanz geltend gemacht werden kann, wenn erkennbar Gläubigerinteressen nicht aktuell betroffen sind und der Streit daher nur auf der Ebene der Gesellschafter bzw. ehemaligen Gesellschafter geführt wird, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Aus diesem Grund wurde die Revision zugelassen, die unter dem Az. II ZR 86/06 beim BGH anhängig ist.
Erscheinungsdatum: 29.11.2006
