Anforderungen an die Beendigung einer Unterbilanzhaftung
Die Unterbilanzhaftung der GmbH-Gesellschafter entfällt weder automatisch in Folge anderweitiger Auffüllung des bilanziellen Eigenkapitals der Gesellschaft noch durch Aufrechnung seitens des haftenden Gesellschafters.
Der BGH hatte mit Urteil vom 16.01.2006, Az. II ZR 65/04, über die Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Gründungsgesellschafter auf quotale Unterbilanzhaftung zu entscheiden. Die GmbH hatte vor ihrer Eintragung in das Handelsregister ihre Geschäftstätigkeit bereits aufgenommen und war dadurch auf den Eintragungsstichtag in Unterbilanz geraten. Diese Unterbilanz wurde später durch Auffüllung der Rücklagen bilanziell ausgeglichen.
Nach Auffassung des BGH lässt die anderweitige Auffüllung des Eigenkapitals einer GmbH die Unterbilanzhaftung der Gründungsgesellschafter nicht automatisch entfallen. Damit liegt der BGH auf der Linie seiner Rechtsprechung zum Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG wegen unerlaubter Rückzahlung des Stammkapitals und setzt die Unterbilanzhaftung funktional mit dem Einlageanspruch der Gesellschaft gleich. Folgerichtig wendet der BGH auch das Aufrechnungsverbot des Gesellschafters gegenüber dem Einlageanspruch der Gesellschaft gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG entsprechend auf die Unterbilanzhaftung an.
Die Unterbilanzhaftung kann - bei ausreichendem Eigenkapital der Gesellschaft - nur in der Weise beseitigt werden, dass die Gesellschafterversammlung den (zwingend in der Jahresbilanz der Gesellschaft zu aktivierenden) Unterbilanzhaftungsanspruch gegen den betreffenden Gesellschafter mit dem ausgewiesenen Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn durch Ergebnisverwendungsbeschluss oder durch Auflösung von Kapital- oder Gewinnrücklagen anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses verrechnet. Ansonsten kann die Unterbilanzhaftung nur durch Leistung einer entsprechenden Einlage des haftenden Gesellschafters mit ausdrücklicher Zweckbestimmung beseitigt werden.
Erscheinungsdatum: 05.05.2006

