Alleinvertretung und Einzelvertretung - zwei Worte für ein und dasselbe

Sind mehrere Geschäftsführer einer GmbH mit der Maßgabe bestellt, dass sie jeweils „stets zur Einzelvertretung der Gesellschaft befugt" sind, so ist die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Handelsregister zutreffend mit „der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", eingetragen.

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.06.2006 (Az.: 7 Wx 3/06) über die Beschwerde einer GmbH entschieden, welche beanstandete, dass die Geschäftsführer im Handelsregister „mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten" eingetragen worden waren, obwohl ihre Bestellung im Rahmen der Gründungsgesellschafterversammlung dahin erfolgt war, dass beide Geschäftsführer jeweils „stets zur Einzelvertretung der Gesellschaft befugt" sein sollten. Die Beschwerde wurde mit dem Ziel erhoben, die Vertretungsregelung im Handelregister entsprechend dem Gesellschafterbeschluss dergestalt neu einzutragen, dass die Gesellschafter jeweils zur Einzelvertretung befugt seien.

Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, hat das LG Frankfurt/ Oder das Rechtsmittel zurückgewiesen. Auch das OLG Brandenburg teilte die Auffassung der Vorinstanz. Aufgrund abweichender Entscheidungen des OLG Zweibrücken vom 12.10.1992 (Az.: 3 W 134/92[1]) und des OLG Naumburg vom 30.09.1993 (Az.: 5 W /1/93[2]) wurde die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.

In ihren abweichenden Entscheidungen hatten das OLG Zweibrücken und das OLG Naumburg die Auffassung vertreten, Alleinvertretung bedeute den Ausschluss der übrigen Gesellschafter von der Vertretung. Mit Hinweis auf allgemeine Erläuterungswerke (Meyer, Enzyklopädisches Lexikon, Duden und Wahrig) sei die Formulierung „Befugnis zur alleinigen Vertretung" dem Wortsinne nach so zu verstehen, dass das Recht zur alleinigen Vertretung unter Ausschluss aller anderen eingeräumt werde.

Das LG Frankfurt/ Oder war hingegen der Ansicht, dass Alleinvertretung mit Einzelvertretung gleichzusetzen sei und keineswegs einen Ausschluss der übrigen Geschäftsführer von der Geschäftsführung bzw. Vertretung bedeute. Das Landgericht verwies darauf, dass das Gesetz im Bereich der Handelsgesellschaften die „Alleinvertretung" mit der „Einzelvertretung" gleichsetze. Angeführt wurden § 78 Abs. 3 Satz 1 AktG und § 25 Abs. 1 Satz 1 GenG, nach denen die Satzung bestimmen kann, dass einzelne Vorstandmitglieder allein zur Vertretung befugt sind. Auch der Publizitätsrichtlinie EU[3] liege eine entsprechende Terminologie zugrunde. Diese schreibe in Art. 2 Abs. 1 lit. d) Satz 2 vor, dass bei Handelsgesellschaften (AG, KgaA und GmbH) offen zu legen sei, ob die vertretungsberechtigten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können. Das Aktienrecht, das diese Begriffe übernommen habe, sei bei Gesetzeslücken analog auf das Recht der GmbH anzuwenden.

Das OLG Brandenburg schloss sich dieser Argumentation an. Es wies überdies darauf hin, dass die Bezeichnung „Alleinvertretung" zwar im allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig sein mag, in der Rechtssprache aber einen eigenständigen Wortsinn habe. Der Gesetzgeber habe es in der Hand, gesetzliche Definitionen zu formulieren und für die Rechtsanwendung vorzugeben, wie mit der Regelung des § 78 Abs. 3 AktG geschehen, der für die GmbH entsprechend anzuwenden sei.

Erscheinungsdatum: 27.07.2006