"Übertragende Sanierung" als gemischte verdeckte Sacheinlage
Der 2. Senat des BGH hat mit seinem Urteil vom 18.02.2008 - II ZR 132/06 ("Rheinmöve") - an seine "Lurgi"-Entscheidung vom 09.07.2007 - II ZR 62/06 – angeknüpft.
Dem nun vom BGH entschiedenen Fall liegt der gescheiterte Versuch der "übertragenden Sanierung" eines überregional tätigen Möbelhauses von einer in Insolvenz geratenen Kommanditgesellschaft auf eine Auffanggesellschaft in der Rechtsform einer AG zugrunde. Die Aktiengesellschaft hatte im Jahr 2000 als Auffanggesellschaft nach einer Kapitalerhöhung das noch vorhandene Aktivvermögen der Kommanditgesellschaft gegen Übernahme ihrer Verbindlichkeiten erworben. Dieser Kaufvertrag war bei Zeichnung der Aktien durch die KG zwischen den Parteien bereits abgesprochen. Nachdem auch die Auffanggesellschaft in Insolvenz gefallen war, machte der Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft Zahlungsansprüche gegen die Organe der AG und den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend, und zwar vorrangig gestützt auf § 62 AktG. Im Hinblick auf die schon bei Zeichnung der Aktien vorhandene Absprache über den anschließenden Asset Deal hat der 2. Senat unter Verweis auf den rechtlich ähnlich gelagerten Fall, der der "Lurgi"-Entscheidung zugrunde lag, die Veräußerung des Geschäftsbetriebs von der Kommanditgesellschaft an die Aktiengesellschaft als verdeckte gemischte Sacheinlage angesehen. Dies führt in der Rechtsfolge zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages, nicht aber zu dem vom klagenden Insolvenzverwalter vorrangig geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gemäß § 62 AktG aus Haftung für die Rückgewähr verbotener Leistungen. Stattdessen steht dem Kläger aber grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach der Saldotheorie in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen den übernommenen (und ausgeglichenen) Verbindlichkeiten und dem Wert der rechtsgrundlos empfangenen Gegenleistung (Anlage- und Umlaufvermögen, soweit dieses nicht mehr Zug um Zug herausgegeben werden kann, sowie Nutzungsmöglichkeiten) zu. Auch der Einlageanspruch aus der Kapitalerhöhung wäre dann nach wie vor noch offen. Wegen mangelnder Darlegungen des Klägers zu dem möglichen Bereicherungsanspruch wurde der Fall zu erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf Grundlage der weiteren Darlegungen könnte sich dann auch eine Haftung der beklagten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach §§ 93, 111, 116 AktG ergeben. (vgl. zur "Lurgi"-Entscheidung unseren früheren Beitrag vom 16.09.2007)
Erscheinungsdatum: 06.03.2008

