Voraussetzungen der Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft
Der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 12.07.2011, Az. II ZR 71/11, in Anknüpfung an den Beschluss vom 07.07.2003 (Az. II ZB 4/02) die Voraussetzungen einer Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG bei der Aktivierung von Mantel- oder Vorratsgesellschaften weiter präzisiert.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nahm den Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH persönlich auf Zahlung von Rechnungen für Leistungen der Klägerin an die GmbH in Anspruch. Die GmbH war am 25.10.2006 als Vorratsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden. Bereits zuvor, am 10.10.2006, war der einzige Geschäftsanteil verkauft, der Unternehmensgegenstand geändert, der Sitz verlegt und die Geschäftsführung ausgetauscht worden. Der Beklagte als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft meldete diese Änderungen noch am selben Tag zur Eintragung in das Handelsregister an, verbunden mit der Versicherung, dass das Stammkapital vorhanden sei und sich in der endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung befinde. Eine Eintragung der Satzungsänderungen in das Handelsregister unterblieb, weil der Kostenvorschuss nicht eingezahlt und eine erforderliche Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz nicht vorgelegt wurde. In der Folgezeit erbrachte die Klägerin Leistungen für die GmbH, deren Bezahlung Gegenstand der Klage ist.
Der BGH hat eine persönliche Haftung des beklagten Geschäftsführers abgelehnt. Im Gegensatz zum Berufungsgericht sah er insbesondere die Voraussetzungen einer Haftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG nicht als erfüllt an.
Gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG haften für Handlungen, die vor der Eintragung im Namen der GmbH erfolgen, die Handelnden persönlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats stellt die Verwendung einer Vorratsgesellschaft oder die Aktivierung eines leeren GmbH-Mantels wirtschaftlich eine Neugründung dar, auf die die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden sind.
Zur Gewährleistung der realen Kapitalaufbringung kommt auf der materiell-rechtlichen Haftungsebene das – auf eine Innenhaftung beschränkte – Modell der Unterbilanzhaftung zur Anwendung. Maßgeblicher Stichtag für diese Haftung der Gesellschafter ist bei der wirtschaftlichen Neugründung die Offenlegung gegenüber dem Handelsregister; auf die nachfolgende Eintragung der mit der Aktivierung in der Regel verbundenen Vertragsänderungen kommt es nach Auffassung des BGH nicht an. Eine (Außen-)Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG hat der II. Zivilsenat nur für solche Fälle in Betracht gezogen, in denen vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen worden sind, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben. Bei Zustimmung der Gesellschafter ist deren Unterbilanzhaftung insoweit vorrangig.
Stellt das Registergericht (später) fest, dass zum Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Angaben der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG falsch waren, haften diese in entsprechender Anwendung des § 9a Abs. 1 GmbHG.
Beide Haftungstatbestände hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Der Beklagte habe die Geschäftstätigkeit erst nach der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung in der Anmeldung zum Handelsregister aufgenommen. Im übrigen liege schon gar keine wirtschaftliche Neugründung im Sinne der Senatsrechtsprechung vor, weil die Aktivierung der Vorratsgesellschaft schon vor der erstmaligne Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister beschlossen und (soweit zulässig) auch vollzogen wurde. Eine Haftung nach § 9a Abs. 1 GmbHG komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt sei, dass zum Zeitpunkt der Offenlegung der erforderliche Teil des Stammkapitals nicht endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stand.
Fazit:
Der II. Zivilsenat hält auch unter seinem neuen Vorsitzenden an der entsprechenden Anwendung der Gründungsvorschriften auf Mantel- und Vorratsgesellschaften fest. Eine Erweiterung der Haftung im Stadium der wirtschaftlichen Neugründung, wie sie das Berufungsgericht (LG Stendal) vertreten hat, lehnt der Senat jedoch mit Recht ab.
Erscheinungsdatum: 14.09.2011

