Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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Verlängerung der Spekulationsfrist bei Veräußerungen von Grundstücken ist teilweise verfassungswidrig

§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG,Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).

Hintergrund:

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen unterlagen seit 1999 der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre betrug (sog. Spekulationsgeschäfte). Nach § 52 Abs. 39 S. 1 EStG galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde. Zuvor betrug diese Frist zwei Jahre.

Die Kläger veräußerten ihre in den Jahren 1990 bzw. 1991 erworbenen Grundstücke nach Ablauf der alten, aber innerhalb der neuen Veräußerungsfrist im Jahr 1999, wobei die zugrundeliegenden Verträge teilweise bereits vor der Verkündung des neuen Rechts (am 26.2. bzw. 16.3.1999) geschlossen wurden, teilweise aber auch erst danach (am 22.4.1999). In einem Fall erwarben die Kläger ein Grundstück für 60.000 DM und veräußerten einen Teil davon für 560.000 DM. Das Finanzamt wandte in beiden Fällen die neue Veräußerungsfrist an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden Einkommen zu.

Auf die hiergegen gerichteten Klagen legten zum einen das FG und zum anderen der BFH die Sache jeweils dem BVerfG mit der Frage zur Entscheidung vor, ob § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 gegen die Verfassung verstößt. Das BVerfG erklärte die Regelung mit den Beschlüssen vom 7. Juli 2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05) teilweise für verfassungswidrig.

Die Entscheidung:

Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche sei dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Ausführungen des BVerfG liegt eine "unechte" Rückwirkung von Rechtsfolgen vor, soweit das Grundstück im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31.3.1999 bereits erworben war. Schließlich knüpfe die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt an. Das sei zwar grundsätzlich nicht unzulässig, andererseits aber auch nur mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, wenn die Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Infolgedessen sei die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist nur teilweise verfassungsgemäß.

Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt nach Ansicht des BVerfG gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert wurde oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit sei bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet würde. Zudem ergäbe sich eine Ungleichbehandlung, die unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit einer erhöhten Rechtfertigung bedürfe, wenn die alte Frist - wie in den Ausgangsverfahren - bereits bis zum Ende des Jahres 1998 abgelaufen war. Bei denjenigen Steuerpflichtigen, die ihr Grundstück noch im Jahr 1998 veräußerten, bleiben die bis dahin erzielten Wertsteigerungen nämlich steuerfrei.

Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist dem BVerfG zufolge dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie sei die systematische und insofern folgerichtige Konsequenz aus dem historisch gewachsenen Dualismus der Einkunftsarten und liege aus diesem Grunde innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukomme.

Quelle: PM des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2010 vom 19. August 2010

Erscheinungsdatum: 27.08.2010