
Dr. Christoph Naendrup, LL.M.
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Verfahren zur Ermittlung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ist durch Kartellbehörden grundsätzlich einzuhalten
Durch Beschluss vom 25.08.2011 hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart eine Verfügung der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg aus Februar diesen Jahres, die in einem Missbrauchsverfahren nach §§ 19, 32 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergangen war, aufgehoben (OLG Stuttgart, Az. 201 Kart 2/11).
Sachverhalt
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (das ehemalige Wirtschaftsministerium) von Baden-Württemberg hatte im Februar 2011 als Landeskartellbehörde in einem gegen das Wasserversorgungsunternehmen Energie Calw GmbH geführten sogenannten Missbrauchsverfahren nach den §§ 19, 32ff. GWB das Unternehmen verpflichtet, für den Zeitraum 2008 bis einschließlich 2009 bei der Berechnung der Wasserentgelte für Tarifkunden einen bestimmten Netto-Preis pro Kubikmeter nicht zu überschreiten, danach ggf. zu viel gezahlte Beträge sollten den Kunden erstattet werden.
Zur Ermittlung dieser Höchstgrenze hatte die Kartellbehörde nicht - wie dies § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB eigentlich vorsieht - eine Vergleichsmarktanalyse erstellt, hat also nicht untersucht, wie das Preisgefüge in vergleichbaren Märkten aussieht und inwieweit sich bei unterstelltem Wettbewerb auf dem untersuchten Markt die Preise bilden würden („Als-Ob-Wettbewerb"), sondern hat eine Kosten- und Kalkulationskontrolle nach eigenen Maßstäben vorgenommen.
Anlass für das Missbrauchsverfahren mag gewesen sein, dass - dies scheint unstreitig zu sein - das betreffende Unternehmen auf dem von ihm allein bedienten Markt im Vergleich mit den übrigen, ebenfalls ausschließlich monopolisierten Wasserversorgern anderer Märkte zu den absolut teuersten gehört hat, zum Teil sogar der teuerste Anbieter war.
Entscheidung des Kartellsenats
Der Kartellsenat konnte allerdings bereits die Prüfmethodik der Landeskartellbehörde nicht billigen. Er beanstandete, dass von ihr nicht die von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB für eine Preismissbrauchskontrolle vorrangig gebotene Untersuchung und Darstellung nach dem sogenannten Vergleichsmarktkonzept vorgenommen worden, sondern stattdessen eine Kosten- und Kalkulationskontrolle nach eigenen Kalkulationsmaßstäben erfolgt ist. Zwar sei eine eigene Kosten- und Kalkulationskontrolle der Kartellbehörde nicht grundsätzlich verwehrt. Liege allerdings wie hier, worauf die Landeskartellbehörde selbst verwiesen habe, eine ersichtlich vollständige Übersicht über die Tarife der privaten Wasserversorger vor, so sei diesen Informationen über - wenngleich ebenfalls monopolistisch strukturierte - Vergleichsmärkte im Rahmen der Missbrauchsbewertung Geltung zu verschaffen, also im Rahmen der Beurteilung, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, zu berücksichtigen.
Das OLG Stuttgart hat bereits aus diesem Grund die Verfügung der Landeskartellbehörde aufgehoben und sich daher zur Angemessenheit der von der Energie Calw GmbH geforderten Wasserentgelte nicht mehr geäußert. Es hat allerdings im Rahmen der Begründung seiner Kostenentscheidung, wonach jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, zu erkennen gegeben, dass es nach seiner Ansicht nicht fraglich war, dass die Landeskartellbehörde eine Missbrauchskontrolle üben durfte und diese insbesondere bei der Energie Calw GmbH angezeigt erschien, da diese im Feld der ausschließlich monopolisierten Wasserversorger zu den absolut teuersten gehörte. Der Senat stellte auch nicht in Frage, dass eine Kontrolle mit einem billigenswerten Ansatz durchaus zu einem ähnlichen Ergebnis wie dem führe könne, das in der angegriffenen, aber aufzuhebenden Verfügung niedergelegt ist.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Kartellbehörde zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 25.08.2011
Erscheinungsdatum: 31.08.2011
