Dr. Marcus Steinberg

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Transportrecht: BGH zum Mitverschulden wegen des fehlenden Hinweises auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden

Sehen die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelung für seine Höchstbetragshaftung im Fall des Verlusts des Transportguts vor, liegt es nach Ansicht des BGH im Regelfall nahe, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB droht, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR auszugehen.

Der Entscheidung des BGH vom 21.01.2010 (Az. I ZR 215/07) lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist Transportversicherer der C. AG in L. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht der S. AG wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die C. AG beauftragte die S. AG mit der Beförderung von Paletten von Deutschland nach Spanien, deren Gesamtgewicht 2.780 kg betrug. Die S. AG gab den Transportauftrag an die Beklagte weiter. Die Beklagte ihrerseits beauftragte die E. mit der Durchführung der Beförderung und die E. übernahm die mit schwarzer Folie ummantelten Paletten bei der C. AG. Der Fahrer füllte für den Transport ein von ihm mitgebrachtes Formular eines CMR-Frachtbriefs nach den Angaben eines Mitarbeiters der C. AG aus. In der die Art der Warensendung betreffenden Rubrik trug er zunächst "PC-Ware" ein, wobei er nach der Verladung die Buchstaben "PC" auf dem Frachtbrief wieder durchstrich. Als der Fahrer am Bestimmungsort in Spanien eintraf, stellte er fest, dass sich die bei der C. AG übernommenen Paletten nicht mehr auf dem Auflieger befanden. Die Klägerin hat die C. AG für den Verlust des Gutes in Höhe von 144.368 € entschädigt. Die Klägerin hat behauptet, auf den abhanden gekommenen Paletten hätten sich Computerkomponenten im Wert von 144.368 € befunden und die S. AG habe der Beklagten bei Auftragserteilung mitgeteilt, dass es sich bei dem Transportgut um Computerkomponenten handele. Das Gut sei während des Transports unter Beteiligung des Fahrers der E., der gewusst habe, dass PC-Ware transportiert werde, gestohlen worden. Die Beklagte hat hingegen ausgeführt, dass sie vom Wert des Gutes keine Kenntnis gehabt habe. Da sie über den hohen Wert des Gutes nicht aufgeklärt worden sei, treffe ihre Auftraggeberin an der Schadensentstehung ein Mitverschulden, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.

Das Landgericht gab der auf Zahlung von 144.368 € gerichteten Klage teilweise und das OLG gab der Klage in vollem Umfang statt. Auch die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden der S. AG wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens verneint, da im Streitfall kein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat.

Auch nach der Auffassung des BGH besteht eine Hinweispflicht des Versenders nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Warenwert den zehnfachen Schadensersatzbetrag überschreite, der im Verlustfall nach der in den Beförderungsbedingungen des Frachtführers ausbedungenen Haftungsbegrenzung oder nach der gesetzlich vorgesehenen Höchstbetragshaftung geschuldet wird, wobei die im Gesetz oder in internationalen Abkommen wie der CMR vorgesehene Haftungssummen als Anknüpfungspunkte nur in Betracht kommen, wenn nicht an Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten oder ihrer Auftraggeberin angeknüpft werden kann.

Angesichts der Haftungsbegrenzungen erscheint es dem Senat naheliegend, im Frachtrecht die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung den zehnfachen Betrag der Regelhaftung von 8,33 Rechnungseinheiten/kg gemäß § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt. Sofern durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart wurde, ist von diesem Betrag auszugehen und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel dann naheliegend, wenn der Wert der Sendung das Zehnfache der vereinbarten Haftungshöchstsumme übersteigt. Liegt die aufgrund von vorformulierten Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungshöchstsumme über dem Haftungshöchstbetrag nach § 431 Abs. 1 HGB, so kommt auch dann im Regelfall die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in Betracht, wenn der Wert der Sendung den zehnfachen Schadensersatzbetrag übersteigt, der im Verlustfall gemäß § 431 Abs. 1 HGB geschuldet wird. Haben die Parteien des Beförderungsvertrags die Höchstbetragshaftung des Frachtführers dagegen individuell ausgehandelt, so kommt der konkreten Parteivereinbarung ein besonderes Gewicht zu, dem gegenüber die an den Haftungshöchstgrenzen nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR ausgerichtete Bestimmung des Betrags, ab dem von einem ungewöhnlich hohen Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugehen sein kann, zurückzutreten hat.

Danach hat im Streitfall bei einem Verlust des Gutes kein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht, auf den die S. AG die Beklagte bei Auftragserteilung hätte hinweisen müssen. Bei einem Gewicht der Sendung von 2.780 kg und dem Wert eines Sonderziehungsrechts von 1,213450 € bei Auftragserteilung am 20. November 2003 hätte der nach Art. 23 Abs. 3 CMR zu ermittelnde Haftungshöchstbetrag 28.100,35 € betragen. Demgemäß hätte für den Fall des Verlusts des Transportguts ein besonders großer Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erst bei einem Wert der Sendung von mehr als 281.000 € in Betracht gezogen werden müssen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die abhandengekommene Ware jedoch einen unter diesem Betrag liegenden Wert von 144.368 €.

Erscheinungsdatum: 12.03.2010