Steuervorschriften für stille Reserven EU-widrig?
Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Steuervorschriften für stille Reserven dahingehend zu ändern, dass bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen nicht länger benachteiligt sind.
Nach deutschem Recht (vgl. §§ 6b, 6c EStG) können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen stille Reserven steuerfrei von veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. Diese Übertragung der stillen Reserven kann zum einen dadurch erfolgen, dass der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Kosten für das neu angeschaffte Wirtschaftsgut abzieht. Zum anderen kann der Steuerpflichtige eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die er in den folgenden vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren anschafft. Beides ist allerdings nur möglich, wenn das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört. Bei einer Reinvestition der neu angeschafften Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte können die stillen Reserven dagegen nicht übertragen werden; sie werden dann umgehend besteuert.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat (oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen) niederzulassen oder dort seine wirtschaftlichen Aktivitäten auszubauen, eindeutig benachteiligt ist. Diese Ungleichbehandlung ist nach Ansicht der EU-Kommission geeignet, ihn von grenzüberschreitenden Investitionen abzuhalten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass diese diskriminierende steuerliche Behandlung mit den EU-Vorschriften nicht vereinbar ist. Insbesondere verstoße die territoriale Beschränkung gegen die grundlegenden Regeln des Binnenmarktes, namentlich gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 und 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31, 34 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.
Die Aufforderung der Kommission, die deutschen Vorschriften zu ändern, ist der zweite Schritt des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Wenn Deutschland der Kommission nicht binnen zwei Monaten die Maßnahmen mitteilt, mit denen die Verletzung des EU-Rechts abgestellt wird, kann die Kommission Deutschland beim Europäischen Gerichtshof verklagen.
Erscheinungsdatum: 12.10.2011

