Doris Deucker

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Steuerliche Behandlung der aufgrund Anteilsvereinigung entstandenen Grunderwerbsteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 14.03.2011 – I R 40/10 – entschieden, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, bei dieser mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen sind, und die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehende Grunderwerbsteuer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellt.


Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein Bundesland ist, war zu 95 % an einer Aktiengesellschaft beteiligt, die über Grundbesitz verfügte. Im Streitjahr 1999 übertrug das Bundesland die restlichen 5 % der Aktien an der AG unentgeltlich auf die Klägerin. Da mit der Übertragung sämtliche Anteile der AG in der Hand der klagenden GmbH vereinigt wurden, war der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt. In ihrer Bilanz zum 31.12.1999 bildete die GmbH deshalb eine Rückstellung für Grunderwerbsteuern in Höhe von 3 Mio. DM. Das beklagte Finanzamt behandelte diese Rückstellung in einem Änderungsbescheid zur Körperschaftssteuer für das Streitjahr nicht als sofort abzugsfähigen Aufwand, sondern aktivierte den Rückstellungsbetrag als Nebenkosten zur Anschaffung der Beteiligung an der Aktiengesellschaft und setzte Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO zur Körperschaftssteuer fest.

Die Parteien führten daraufhin einen Rechtsstreit darüber, ob Grunderwerbsteuer, die nach einer Einlage von Aktien in die GmbH aufgrund unmittelbarer Anteilsvereinigung anfällt, den für die erworbenen Aktien zu aktivierenden Wert erhöht oder ob es sich dabei um sofort abzugsfähigen Aufwand handelt.

Diese Frage entschied der BFH im Sinne der klagenden GmbH. Die bilanzielle Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer als Bestandteil von Anschaffungskosten schied nach Auffassung des BFH im Streitfall schon deshalb aus, weil die vom Land übertragenen Aktien bei der Klägerin nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert zu bilanzieren sind. Zwar gehören Beteiligungen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich zu den Wirtschaftsgütern, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 (hier und nachfolgend i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999) in der Steuerbilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind, doch handelt es sich vorliegend bei der unentgeltlichen Übertragung der Aktien auf die Klägerin um eine Einlage des Landes, so dass die speziellere Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbs. EStG 1997 einschlägig ist, nach der Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen sind.

Die aufgrund der Anteilsvereinigung bei der Klägerin anfallende Grunderwerbsteuer erhöht nach Ansicht des BFH nicht den Teilwert, mit dem die eingelegten Aktien bei der Klägerin zu aktivieren sind. Nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 ist Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter Annahme der Betriebsfortführung ansetzen würde. Hierzu gehören zwar grundsätzlich auch die Aufwendungen, die ein Erwerber im Rahmen einer Anschaffung oder Wiederbeschaffung des Wirtschaftsguts als Nebenkosten an Dritte zu zahlen hat, bei einem Grundstück insbesondere auch die Grunderwerbsteuer, doch löst im Falle der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht der Erwerb der jeweiligen Aktien als solcher die Grunderwerbsteuerpflicht aus, sondern vielmehr die Zuordnung aller Geschäftsanteile in einer Hand, mit der das Gesetz einen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert. Es handelt sich somit in diesem Fall bei der Grunderwerbsteuer nicht um regelmäßig, sondern nur in bestimmten Ausnahmefällen an den Aktienerwerb geknüpfte Folgekosten, die deshalb nach Auffassung des BFH im Rahmen der Bemessung des Teilwerts der eingelegten Aktien nicht zu berücksichtigen sind.

Die aufgrund der Anteilsvereinigung anfallenden Grunderwerbsteuern sind auch nicht ganz oder anteilig den bereits vor der streitgegenständlichen Einlage im Eigentum der Klägerin befindlichen Aktien (Altanteile) als nachträgliche Anschaffungskosten zuzuschreiben. Nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB sind solche Kosten, die zeitlich nach dem Anschaffungsvorgang des betreffenden Wirtschaftsguts anfallen, aber mit dem Erwerbsvorgang noch in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. An einem solchen ursächlichen Zusammenhang der Grunderwerbsteuerpflicht mit etwaig früheren Erwerbsvorgängen hinsichtlich der Altanteile fehlt es indes im Streitfall, weil solche Erwerbsvorgänge nicht Anknüpfungspunkt für den Grunderwerbsteuertatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sind.

Erscheinungsdatum: 19.08.2011