Kündbarkeit von Patronatserklärungen

Das Recht zur Kündigung einer Patronatserklärung kann zugunsten einer Konzerngesellschaft, die als sogenannte „Patronin“ in einer finanziellen Krise ihrer Tochter- oder Enkelgesellschaft dieser gegenüber eine Patronatserklärung abgibt, wirksam vereinbart werden (BGH Urt. v. 20.09.2010 – II ZR 196/08 – STAR 21).

Der Fall:

Die Beklagte, eine GmbH, hatte sich gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkelgesellschaft, einer KG, in einer "Patronatserklärung" verpflichtet, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, wie dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Die Vereinbarung wurde in dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses erwähnt, um auf diese Weise die (bilanzielle) Überschuldung der KG abzuwenden. Eine kreditweise Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen von dritter Seite war zu zum Zeitpunkt der Abgabe der Patronatserklärung für die KG nicht zu erreichen. Nach einigen Monaten kündigte die Beklagte die Patronatserklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede. Die Enkelgesellschaft stellte einen Tag nach der Kündigung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der klagende Insolvenzverwalter hat die Beklagte unter anderem wegen der aus seiner Sicht unzulässigen Kündigung der „Patronatserklärung" auf Schadensersatz in Höhe der bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldeten und festgestellten Forderungen in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet ein, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die Patronatserklärung nur für denjenigen Zeitraum abgegeben worden sei, den die Beklagte zur Überprüfung der Sanierungsfähigkeit der KG benötigen würde.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Die Entscheidung:

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der zuständige Senat stellte fest, dass aufgeklärt werden müsse, ob die von der Beklagten behauptete Abrede, in der die Vereinbarung eines Kündigungsrechts liegen könne, tatsächlich getroffen wurde.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof herausgestellt, dass - entgegen der von dem Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Ansicht - die Patronatserklärung nicht nach den Grundsätzen des sogenannten Finanzplankredits unkündbar ist. Bei den sogenannten Finanzplankrediten kann sich der finanzierende Gesellschafter nach privatautonomer Ausübung seiner Finanzierungsfreiheit von dieser Entscheidung nach Eintritt der Krise oder im Stadium der Insolvenz nicht mehr lösen, sondern muss die versprochene Leistung erbringen, soweit sie benötigt wird, um die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen.

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den jeweiligen „Patron" als auch für den jeweiligen Begünstigten von Bedeutung. Nach dem Bundesgerichtshof hängt die Möglichkeit der Kündigung einer „harten" Patronatserklärung, welche zur Abwendung bilanzieller Überschuldung begeben wurde, letztlich allein von der wirksamen Vereinbarung eines Kündigungsrechts ab. Da eine Unkündbarkeit somit nicht von vornherein ausscheidet, kommt es für die Beteiligten im Einzelfall entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeiten an.

Erscheinungsdatum: 23.09.2010