Konkretisierung des Unternehmensgegenstandes bei Registereintragung
Das OLG Düsseldorf hat sich mit der Frage der hinreichenden Bestimmtheit des bei der Handelsregistereintragung einer Gesellschaft anzugebenden Unternehmensgegenstands auseinandergesetzt.
Der Fall:
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH in Gründung. In ihrem am 25. Mai 2010 beurkundeten Gesellschaftsvertrag hieß es unter Ziff. 2 des Gesellschaftvertrags unter anderem:
„Gegenstand des Unternehmens ist […] sowie der Handel mit Waren aller Art, soweit der Handel nicht einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf […]“.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister betrieben hatte, verweigerte das Registergericht die Eintragung und beanstandete unter anderem, dass der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft („Handel mit Waren aller Art“) zu weit gefasst sei.
Zunächst wandte die Beschwerdeführerin daraufhin gegenüber dem Registergericht ein, dass eine weitere Einschränkung des Unternehmensgegenstandes nicht möglich sei, da die Gesellschaft Warenbestände aller Art bei unterschiedlichen Bezugsquellen beziehen und sie dann über eigenen Handel vertreiben werde. Dabei könne es sich sowohl um Restposten handeln, an deren Vertrieb größere Handelshäuser kein Interesse mehr haben, als auch um neu gefertigte Waren aller Art. Nachdem das Registergericht die Eintragung der Beschwerdeführerin in das Handelsregister dennoch weiterhin mit der Begründung ablehnte, zumindest der Schwerpunkt der Tätigkeit müsse hinreichend erkennbar sein, wurde der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin geändert. In dem geänderten Gesellschaftsvertag hieß dann unter anderem:
„Gegenstand des Unternehmens ist […] der Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf.“
Das Registergericht wies auch den geänderten Eintragungsantrag zurück. Das Amtsgericht half der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht ab. Die dem hier besprochenen Beschluss zugrundeliegende Beschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Eine ungenügende Individualisierung des Unternehmensgegenstandes stellt ein Eintragungshindernis dar und führt, falls es nach Beanstandung nicht beseitigt wird, zur Zurückweisung der Anmeldung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Unternehmens enthalten. Dieser ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG bei der Eintragung zum Handelsregister anzugeben. Das Ziel der Regelung liegt darin, den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise nach außen hinreichend erkennbar zu machen. Die Angabe muss nach ihrer Zielsetzung für Dritte informativ, also entsprechend individualisiert sein. Sie muss den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft zumindest in groben Zügen erkennen lassen und ihre Zuordnung zu einem Geschäftszweig als Sachbereich des Wirtschaftslebens bzw. eine entsprechende Einordnung im nichtwirtschaftlichen Bereich ermöglichen. Leerformeln wie "Betrieb eines Kaufmannsgeschäfts", "Handel mit Waren aller Art", "Produktion und Vertrieb von Waren aller Art", reichen hierzu nicht aus, wie das OLG Düsseldorf unter Verweis auf bisherige Rechtsprechung hierzu (etwa BayOblG, NJW-RR 2003, 686) feststellt.
Die Eintragung des Unternehmensgegenstandes "Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf" sei, diese Grundsätze zugrundegelegt, daher ebenso zu Recht abgelehnt worden wie zuvor der Unternehmensgegenstand "Handel mit Waren aller Art, soweit der Handel nicht einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf". Hierbei handele es sich nur um allgemein gehaltene, fast beliebige Aktivitäten im Handelsverkehr erfassende Formulierungen. Derartig weit gefasste Formulierungen aber könnten, so das OLG Düsseldorf, den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 S. 2 GmbHG allenfalls genügen, wenn tatsächlich eine sinnvollerweise nicht näher konkretisierbare Vielfalt von Geschäften getätigt wird bzw. beabsichtigt ist. Dies sei allerdings nicht ersichtlich gewesen. Überdies wäre, so das OLG Düsseldorf weiter, selbst in diesem Fall eine Individualisierung des Unternehmensgegenstandes etwa als "Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere […]", nicht ausgeschlossen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ruft in Erinnerung, dass Gesellschaftsgründer bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrags auch in Bezug auf die Beschreibung des Unternehmensgegenstands Sorgfalt walten lassen sollten. Insbesondere gilt es, die Erfordernisse an die hinreichende Individualisierung, die Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister ist, in Übereinstimmung zu bringen mit den berechtigten Interessen der Gesellschafter, die geplanten Unternehmungen nicht ungewollt aufgrund einer zu engen Fassung des Unternehmensgegenstands zu beschränken.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.11.2010, Az. I-3 Wx 231/10
Dr. Jochen Kotzenberg
Tel. +49(0)221/9 51 90-88Fax +49(0)221/9 51 90-98
j.kotzenberg@cbh.de
Erscheinungsdatum: 19.11.2010
