Doris Deucker

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Körperschaftsteuerrechtliche Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe?

Die Europäische Kommission wird die deutsche Vergünstigung für notleidende Unternehmen, deren Beteiligungsstruktur sich erheblich geändert hat, auf der Grundlage der EU-Beihilferegeln förmlich prüfen.

Worum es geht: § 8c Abs. 1 KStG beschränkt bzw. beseitigt den Verlustabzug bei Körperschaften, wenn sich deren Beteiligungsverhältnisse innerhalb von fünf Jahren um mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % ändern. Von dieser Regelung macht § 8c Abs. 1a KStG eine Ausnahme, d.h. der Verlustabzug bleibt trotz wesentlicher Änderung der Beteiligungsverhältnisse erhalten, wenn die Beteiligung zum Zweck der Sanierung der Körperschaft erworben wird.

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass diese sogenannte „Sanierungsklausel" nicht unter die EU-rechtlichen Beihilfevorschriften fällt. Die Kommission hegt diesbezüglich jedoch Zweifel, da die Maßnahme notleidende Unternehmen in Bezug auf den Verlustvortrag besser stellt als gesunde. Sie hat zudem Zweifel, ob die Sanierungsklausel mit den EU-Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar ist.

Nach Aussage des EU-Wettbewerbskommissars Joaquín Almunia liege zwar die Entscheidung, ob Unternehmen Verluste vortragen und dadurch ihre Steuerlast in künftigen Jahren verringern können, bei den Mitgliedstaaten, doch müsse die Kommission darauf achten, dass die Vorschriften für den Verlustvortrag nicht diskriminierend seien, sofern dies nicht durch Natur und Systematik des nationalen Steuersystems bedingt sei. Im Hinblick auf die deutsche Sanierungsklausel ist die Kommission derzeit der Auffassung, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handeln könnte. Die Maßnahme scheint, so die Kommission, selektiv zu sein, denn notleidende Unternehmen werden anders behandelt als gesunde. Tatsächlich können sowohl notleidende als auch gesunde Unternehmen Verluste machen, aber für einen Verlustvortrag gemäß der Sanierungsklausel kommen nur die notleidenden in Betracht. Demgegenüber ließen die bislang von Deutschland vorgebrachten Argumente nicht den Schluss zu, dass die Sanierungsklausel durch Natur und Systematik des deutschen Steuersystems gerechtfertigt sei.

Die Kommission wird nun zunächst prüfen, ob mit der Sanierungsklausel - die rückwirkend seit dem 01.01.2008 gilt und ursprünglich zum 31.12.2009 auslaufen sollte, Ende 2009 jedoch in eine dauerhafte Maßnahme umgewandelt wurde - eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, muss sie die Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht hin überprüfen.

Erscheinungsdatum: 08.04.2010