Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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Kartellrecht: EuGH bestätigt Geldbuße gegen die Deutsche Telekom wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung bei der Festnetz-Telefonie

Der EuGH hat durch Urteil vom 14.10.2010 (RS C-280/08 – Deutsche Telekom AG / Kommission) die von der EU-Kommission gegen die Deutsche Telekom verhängte Geldbuße von 12,6 Mio. € bestätigt. Die Telekom habe die Margen ihrer zumindest ebenso effizienten Wettbewerber beschnitten und diese so vom Markt verdrängt; damit habe sie ihre beherrschende Stellung gestärkt und letztlich die Verbraucher geschädigt.

 

Zugrundeliegender Sachverhalt:

Der zugrundeliegende Sachverhalt hat seine Wurzeln in der Zeit vor der vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in Deutschland. Vor dem August 1996 verfügte die Deutsche Telekom über ein gesetzliches Monopol bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz an Endkunden und damit im 1996 liberalisierten Markt über eine marktbeherrschende Stellung.

Auf mehrere Beschwerden konkurrierender Unternehmen der Deutschen Telekom hin entschied die EU-Kommission im Mai 2003, dass diese seit 1998 ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für den direkten Zugang zu ihrem Telefon-Festnetz missbrauche. Dieser Missbrauch bestehe darin, dass für den Zugang ihrer Mitbewerber zum Netz (Vorleistungszugangsdienste) Entgelte erhoben worden seien, die höher gewesen seien als die Entgelte, die den Endkunden der Deutsche Telekom in Rechnung gestellt worden seien. Diese Preisgestaltung habe die Wettbewerber dazu gezwungen, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen, als die Deutsche Telekom ihren eigenen Endkunden in Rechnung stelle.

Die Kommission verhängte daher gegen die Deutsche Telekom eine Geldbuße i.H.v. 12,6 Mio. €. Das EuG und nunmehr auch der EuGH bestätigten diese Entscheidung im Ergebnis.

Die Gründe:

Nach dem EuGH gehört die Praxis der Margenbeschneidung zu den nach Unionsrecht verbotenen Fällen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Hierfür muss nicht gesondert dargetan werden, dass die Zwischenabnehmerentgelte oder die Endkundenentgelte auch für sich allein betrachtet missbräuchlich sind. Schon dadurch, dass die Klägerin die Margen ihrer zumindest ebenso effizienten Wettbewerber beschneide und diese so über kurz oder lang vom Markt verdränge, stärke sie nämlich ihre beherrschende Stellung und schädige damit die Verbraucher, indem sie deren Wahlmöglichkeiten sowie die Aussicht, dass die Endkundenentgelte für Endkunden-Zugangsdienste auf längere Sicht wegen des Wettbewerbs auf dem Markt sinken, einschränkt.

Die Kommission habe insoweit zu Recht das Kriterium des "ebenso effizienten Wettbewerbers" herangezogen, das darin besteht, zu prüfen, ob die Preispolitik des Unternehmens in beherrschender Stellung dazu führen kann, einen Wirtschaftsteilnehmer, der ebenso leistungsfähig ist wie dieses Unternehmen, vom Markt zu verdrängen. Mit einem solchen Kriterium lasse sich nämlich nachprüfen, ob die Klägerin in der Lage gewesen wäre, Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn sie vorher ihre eigenen Zwischenabnehmerentgelte für Vorleistungszugangsdienste hätte zahlen müssen.

Interessant sind schließlich die Ausführungen des EuGH zur Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung. Die von der Telekom erhobenen Zwischenabnehmerentgelte wurden nämlich durch die nationale Regulierungsbehörde festgesetzt. Gleichwohl befand der EuGH, dass die fragliche Praxis der Margenbeschneidung der Deutsche Telekom zugerechnet werden kann, da sie über ausreichenden Handlungsspielraum zur Änderung ihrer Endkundenentgelte verfügte, obwohl diese einer gewissen Regulierung unterlagen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihrerseits gegen Unionsrecht verstoßen hätten, so dass die Kommission deswegen gegen die Bundesrepublik Deutschland hätte Vertragsverletzungsklage erheben können. Doch sei ein solcher Umstand für den Handlungsspielraum der Rechtsmittelführerin zur Änderung ihrer Endkundenentgelte bedeutungslos.

Diese Ausführungen lassen erkennen, dass nach Ansicht des EuGH auch in regulierten Industrien ein bestehender Handlungsspielraum bei der Gestaltung der Entgelte ausreichend sein kann, um den Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu begründen, mögen die Entgelte letztlich auch durch die Regulierungsbehörden festgesetzt werden.

Quelle: PM des EuGH Nr. 104/10 vom 14.10.2010

 

Erscheinungsdatum: 21.10.2010