Kabinett beschließt Änderung des Umwandlungsrechts

Das Bundeskabinett hat am 7. Juli 2010 die Änderung des Umwandlungsrechts beschlossen.

Die Änderungen des Umwandlungsrechts sollen den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und die bürokratische Last von Unternehmen verringern. Zudem gehen mit den Änderungen wesentliche Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen einher. Die Kosten von Umwandlungsmaßnahmen sollen dadurch deutlich reduziert werden.

Im Einzelnen:

Vor allem die beschlossene Vereinfachung der Vorbereitung von Hauptversammlungen, die über eine Umwandlungsmaßnahme beschließen, soll in nicht unerheblichem Umfang zu einer Kostenreduktion führen. Nach neuem Recht können Unternehmen, die zur Unterrichtung der Aktionäre notwendigen Unterlagen auf elektronischem Wege bereitstellen. Zudem kann nunmehr auf die Aufstellung einer gesonderten Zwischenbilanz verzichtet werden.

Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft hat sich bei dem Ausschluss von Minderheitsaktionären auch die Einführung eines neuen Schwellenwertes durchgesetzt. Steht der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung der Tochter- auf die Muttergesellschaft gilt nunmehr ein Schwellenwert von 90%.

Zusätzlich soll durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass bei der Verschmelzung einer GmbH die Aktualisierung der Gesellschafterliste in den Händen des Notars liegt und keine zusätzliche Pflicht der Geschäftsführer besteht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 07.07.2010

Erscheinungsdatum: 16.07.2010