Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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Ist die Sportschau in Gefahr? Kartellamt signalisiert vorläufige Zustimmung zu neuen Vermarktungsmodellen der Deutschen Fußball Liga

Am 20.06.2011 hat das Bundeskartellamt mitgeteilt, dass gegen die durch die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) geplanten Vermarktungsmodelle für die Spielzeit 2013/2014 keine grundsätzlichen kartellrechtlichen Bedenken bestehen. Einzelfragen zu den verschiedenen vorgesehen Rechtepaketen und den Modalitäten der Ausschreibung seien hingegen noch zu klären.

Hintergrund:

Die DFL als „Dachorgan“ des deutschen Profifußballs ist für die Organisation und Vermarktung des Profifußballs in Deutschland zuständig. Insbesondere die zentrale Vermarktung der Medienrechte der einzelnen Fußballvereine durch die DFL steht dabei immer wieder im Fokus des Bundeskartellamts wie auch des öffentlichen Interesses.
Grundsätzlich ist, so das Bundeskartellamt in seiner Pressemitteilung vom 20.06.2011, davon auszugehen, dass eine zentrale und damit notwendigerweise gemeinsame Vermarktung der Medienrechte der einzelnen Vereine eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinn des Kartellrechts darstellt. Vom Kartellverbot kann eine derartige Vereinbarung nur dann befreit werden, wenn mit der Vereinbarung Effizienzvorteile verbunden sind und der Verbraucher an diesen Vorteilen angemessen beteiligt werden.

Im Jahr 2008 hatte das Bundeskartellamt die zunächst geplanten Vermarktungsmodelle der DFL unter diesem Aspekt kritisch hinterfragt (in Rede stand u.a. die Gründung eines eigenen DFL-Bundesligakanals) und deutlich gemacht, dass insbesondere eine zeitnahe Berichterstattung jedenfalls über die „Highlights“ eines Spieltags im frei empfangbaren TV wesentlich sei, um eine angemessene Beteiligung der Verbraucher annehmen zu können. Die DFL hatte ihre Vermarktungspläne daraufhin angepasst.

Pläne der DFL:

Für die Spielzeit 2013/2014 enthält das Vermarktungsmodell der DFL in Bezug auf die „Highlight“-Berichterstattung im frei empfangbaren TV zwei alternative Szenarien: einmal ein Paket für eine Berichterstattung am Spieltag ab 18.30 Uhr im frei empfangbaren TV; einmal ein Paket für eine Berichterstattung über sog. „Netcast“, also internetbasiertes TV, ab 19.00 Uhr und eine TV-Berichterstattung erst ab 21.45 Uhr.

Vorläufige Bewertung durch das Bundeskartellamt:

Das Kartellamt kommt in seiner vorläufigen Bewertung zu dem Schluss, sowohl die Variante einer TV-Berichterstattung ab 18.30 Uhr als auch die Variante einer Berichterstattung über das Internet ab 19.00 Uhr begegneten keinen grundsätzlichen kartellrechtlichen Bedenken. Augenscheinlich ist das Bundeskartellamt also der Auffassung, eine angemessene Verbraucherbeteiligung könne auch durch eine zeitnahe Berichterstattung im Internet erreicht werden. Nach Einschätzung des Bundeskartellamts sei die Situation nicht mit den Plänen der DFL aus dem Jahr 2008 vergleichbar. Über die gesamte Dauer der Ausschreibung könne dem Übertragungsweg Internet eine größere Bedeutung zukommen. Letztlich müsse hierüber der Markt entscheiden.

Fazit:

Kommt es zu einer Realisierung des zweiten Modells einer Übertragung der Highlights des Spieltags im Internet ab 19.00 Uhr, stellt sich die Frage, inwieweit das bisherige „Flaggschiff“ der samstäglichen Fußballberichterstattung, die ARD-Sportschau, aufrecht erhalten werden kann. Eine Berichterstattung im frei empfangbaren TV wäre nach diesem Modell erst ab 21.45 Uhr vorgesehen. Jedenfalls die bisher bekannte „18.00 Uhr“ - Sportschau dürfte dann wohl ausgedient haben.

Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 20.06.2011

Erscheinungsdatum: 22.06.2011