Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen
Am 13. Dezember 2011 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt bereits in Teilen zum 01. März 2012 in Kraft, einige Änderungen erst zum 1. Januar 2013. Ziel des Gesetzes ist es, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen zu verbessern.
Das Bundesjustizministerium sieht als Hürde, die es für erfolgreiche Sanierungen in Deutschland zu überwinden gilt, dass das Einleiten eines Insolvenzverfahrens immer noch stigmatisiert sei. Der neue Gesetzesentwurf soll daher einen Mentalitätswechsel für eine andere Insolvenzkultur einleiten: Die Änderungen seien hauptsächlich auf überlebensfähige Unternehmen bezogen, damit diese das Insolvenzverfahren künftig stärker als bisher als echte Chance zur Sanierung nutzen könnten.
Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass den Gläubigern der insolventen Unternehmen ein größeres Mitspracherecht für die Auswahl des Insolvenzverwalters zugebilligt, das Insolvenzplanverfahren ausgebaut und gestrafft und die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte konzentriert wird. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Ermöglichung der Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen, so dass möglichst viele Arbeitsplätze erhalten werden können.
Das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt aber die Befriedigung der Gläubiger. Die Gläubigerautonomie will man stärken, indem das neue Gesetz den Gläubigern durch Bildung eines sog. vorläufigen Gläubigerausschusses die Möglichkeit gibt, sich bei bestimmten Unternehmen bereits im Eröffnungsverfahren einzubringen. Der vorläufige Gläubigerausschuss soll ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung erhalten. Er soll z.B. bestimmen können, dass das sanierungsbedürftige Unternehmen weiter in Eigenverwaltung geführt wird. Das Gericht soll an diese Vorschläge faktisch gebunden sein.
Auch sieht der Gesetzentwurf für den vorläufigen Gläubigerausschuss ein Vorschlagsrecht bzgl. des Insolvenzverwalters vor. Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist.
Zudem sieht das Gesetz vor, das Instrument des Planverfahrens zu erweitern. Durch eine (geringe) Einschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung soll künftig verhindert werden, dass einzelne Gläubiger in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerdens des Plans verhindern können. Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, soll der Schuldner künftig die Möglichkeit haben, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährden würde.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung einer besonderen Verjährungsfrist. Der neue § 259b bestimmt, dass die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, nun schon in einem Jahr verjährt.
Das neue Gesetz sieht schlussendlich auch Änderungen zur Erhebung der Insolvenzstatistik vor, die nun als monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt werden soll. Mit Erfassung der Insolvenzen sollen wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen erleichtert werden.
Das Gesetz ist in Gänze im Bundesgesetzblatt 2011, Teil 1, Nr. 64, Seite 2582 ff., abgedruckt (s. auch http://www1.bgbl.de/).
Autorin: Rechtsanwältin Julika Barthel
Erscheinungsdatum: 20.12.2011
