Gesetzesänderung: Disquotale Einlagen unterliegen der Schenkungsteuer
Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wird eine neue Regelung eingeführt, die entgegen der bisherigen Praxis disquotale Einlagen in eine GmbH stets als steuerpflichtige Schenkung an die Mitgesellschafter behandelt.
An unerwarteter Stelle, gut versteckt im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG), dem am 25.11.2011 nach vorheriger Verabschiedung im Bundestag auch der Bundesrat zugestimmt hat, wird § 7 ErbStG um einen neuen Abs. 8 ergänzt:
„(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.“
Mit dieser Gesetzesänderung hebt der Gesetzgeber die derzeitige gegenteilige Praxis der Finanzverwaltung und finanzgerichtlichen Rechtsprechung auf. Die Finanzverwaltung hatte sich erst durch einen gleichlautenden Ländererlass vom 20.10.2010 (BStBl. I 2010, 1207) an die Rechtsprechung des BFH angepasst, wonach disquotale Einlagen in der Regel keine Schenkung an die Mitgesellschafter darstellen. Danach galt bis jetzt die durch eine disquotale Einlage eines Gesellschafters zwangsläufig ausgelöste Werterhöhung der Beteiligungsrechte der übrigen Gesellschafter nicht als steuerbare Zuwendung des einlegenden Gesellschafters an die Mitgesellschafter, es sei denn, in zeitlichem Zusammenhang mit einer solchen disquotalen Einlage erfolgt eine offene oder verdeckte Ausschüttung (auch) an die anderen Gesellschafter.
Der neue § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG statuiert das genaue Gegenteil. Ferner gelten nach dem neuen § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG auch Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften als Schenkungen, soweit diese in der Absicht getätigt werden, die Gesellschafter disquotal zu bereichern. Von dieser Regelung werden Fälle erfasst, in denen eine Gesellschaft auf Veranlassung eines Gesellschafters Vermögen unter Verkehrswert an eine andere Gesellschaft überträgt, deren Gesellschafterstruktur nicht mit derjenigen der übertragenden Gesellschaft identisch ist. Da es sich hierbei auch nach Auffassung des Gesetzgebers allenfalls um eine Schenkung zwischen den Gesellschaftern der beteiligten Kapitalgesellschaften handeln kann und nicht etwa um eine Schenkung der übertragenden Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft – die dann auch noch der höchsten Erbschaftssteuerklasse III unterfiele -, wird § 15 ErbStG um einen neuen Abs. 4 ergänzt, der klarstellt:
„Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.“
Fazit:
Der durch die gesellschafterfreundliche Rechtsprechung des BFH eröffnete Gestaltungsspielraum für Vermögensverschiebungen über disquotale Einlagen entfällt durch die bevorstehende Gesetzesänderung aufgrund des BeitrRLUmsG. Selbst bei sog. einfachen Einlagen ist künftig die potentielle Schenkungsteuerpflicht nach dem neuen § 7 Abs. 8 ErbStG im Blick zu behalten.
Erscheinungsdatum: 06.12.2011

