Gesellschaftsrecht: Haftung eines Bevollmächtigten aus § 826 BGB bei Missbrauch einer Generalvollmacht
Der 6. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 13.09.2011 (Az. VI ZR 229/09) entschieden, dass ein Bevollmächtigter aus § 826 BGB haftet, wenn er bei Errichtung einer Gesellschaft die ihm erteilte Generalvollmacht missbraucht.
In dem Fall hatte eine von zwei Schwestern erfolgreich gegen ihren Vater geklagt, der für seine beiden Töchter auf Grund einer Generalvollmacht deren Vermögen verwaltete. Die Klägerin besaß unter anderem Grundbesitz und ein erhebliches Geldvermögen.
Nach Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Vater erklärten die Töchter, dass sie von ihm zukünftig informiert werden wollten, bevor er die ihm erteilte Generalvollmacht nutze. Diese Erklärung missachtend schloss der Vater unter Gebrauch der Generalvollmacht einen Gesellschaftsvertrag mit sich selbst ab und gründete zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), in die er jeweils als wesentlichen Vermögenswert das Vermögen einer Tochter einbrachte, während die jeweils andere Schwester und er nur zu einem Bruchteil von je 0,5 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt waren. Zugleich traf er die Regelung, dass allein er zur Geschäftsführung der Gesellschaften berechtigt sei und alle Verfügungen der Töchter bezüglich der Gesellschaften für 19 Jahre nach Gründung der Gesellschaft ausgeschlossen seien. Die Umschreibung der auf die Klägerin laufenden Konten veranlasste der Beklagte unter Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag. Die Bank nahm die Umschreibung ohne Rücksprache mit der klagenden Tochter vor, so dass ihr jede Verfügungsmöglichkeit über ihr Geldvermögen entzogen wurde. In der folgenden Zeit überwies der Vater als „Geschäftsführer“ der GbR sämtliches Guthabenvermögen der Töchter auf eine andere Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Vater war.
Schließlich erhob eine Tochter Klage und begehrte Schadensersatz und Feststellung, dass der Vater für die Eingriffe in die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen schadensersatzpflichtig sei.
Das Landgericht Frankfurt gab ihrer Klage im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies sie dagegen auf die Berufung des Vaters ab.
Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision der Klägerin war erfolgreich.
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Gesellschaftsvertrag gemäß § 138 BGB nichtig sei. Außerdem hafte der Vater grundsätzlich nach § 826 BGB (deliktische Haftung bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung), weil er bei Errichtung der Gesellschaften die ihm erteilte Generalvollmacht missbraucht habe. Die vom Vater getroffene Regelung stelle für seine Töchter einen – faktisch unwiderruflichen – Entzug der Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen über einen Zeitraum von 19 Jahren dar, und damit eine Verletzung ihrer vermögenswerten Interessen. Auf Grund des Vollmachtsmissbrauchs seien die im Namen der Töchter abgegebenen Willenserklärungen des Vaters zur Errichtung der GbR unwirksam und zugleich der Gesellschaftsvertrag nach § 138 BGB nichtig.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handle es sich bei der gegründeten GbR nicht um eine sog. fehlerhafte Gesellschaft, sondern um eine sog. Scheingesellschaft. Eine fehlerhafte Gesellschaft setze wie jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus, wobei auch ein mangelhafter Vertrag genüge. Dieser müsse aber von dem tatsächlichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der Vertragsschließenden getragen sein. Ein rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter fehle, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht überschreite. In diesem Fall habe die Tochter keine Kenntnis und mithin keinen Willen auf Abschluss des Gesellschaftsvertrages gehabt. Eine andere Beurteilung sei vorliegend ausgeschlossen, da der Vater eigenmächtig und in einem Insichgeschäft gehandelt habe.
Liege aber eine Scheingesellschaft vor, seien die Grundsätze über die Abwicklung einer Gesellschaft nicht anwendbar. Es sei daher ausreichend, wenn die klagende Tochter substantiiert darlege, dass die Verfügungen des Vaters bei ihr einen eigenen Schaden begründet hätten. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück.
Autorin:
Rechtsanwältin Julika Barthel
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Erscheinungsdatum: 27.10.2011
