Geschäftsanteilsveräußerung: Wahlweise Zuflussbesteuerung nur bei wiederkehrenden Zahlungen mit Versorgungscharakter

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 20.07.2010 (IX R 45/09) entschieden, dass eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns iSd § 17 Abs. 2 EStG nur in Betracht kommt, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben. Der Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird.

Der Fall:

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der C-GmbH, deren Stammkapital 50.000 DM betrug. Mit notariellem Vertrag von Dezember 2000 (Streitjahr) übertrug der Kläger seine Anteile mit sofortiger Wirkung zum Kaufpreis von 500.000 DM an eine luxemburgische Aktiengesellschaft (Société Anonyme), deren alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat er ist. Das Gewinnbezugsrecht sollte dem Käufer ab dem 30.12.2000 zustehen. Nach einer im Januar 2001 privatschriftlich geschlossenen Zusatzvereinbarung sollte der Kaufpreis in jährlichen Raten i.H.v. 50.000 DM gezahlt werden. Die erste Kaufpreisrate sollte im Januar 2006 fällig werden.

Das beklagte Finanzamt setzte für das Jahr 2000 einen Veräußerungsgewinn von 450.000 DM fest. Auf den Einspruch des Klägers zinste das Finanzamt den Veräußerungserlös ab und setzte die Einkommensteuer entsprechend herab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2000 dergestalt zu ändern, dass ein Veräußerungsgewinn nicht zu erfassen sei, da ein solcher erst ab 2006 zu besteuern wäre. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Instanzgericht zurück.

Die Gründe:

Nach dem Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Unrecht eine Versteuerung des streitbefangenen Veräußerungsgewinns im Streitjahr abgelehnt.

Der Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, das heißt der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann, also neben dem Gewinnbezugsrecht und der Teilhabe an Wertveränderungen der Anteile alle Verwaltungsrechte einschließlich des Stimmrechts.

Wird eine Beteiligung iSd § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, so soll gemäß R 140 Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1999 wie 2001 die Regelung in R 139 Abs. 11 EStR entsprechend gelten. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen eine Leibrente, so kann er danach den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern oder die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen iSd § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG behandeln.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann diese Gleichstellung von Ratenzahlung und Leibrente angesichts der Grundsystematik der Entstehung des Veräußerungsgewinns, jedoch nur für solche Fallgestaltungen gelten, in denen die Kaufpreisraten nach ihrem Versorgungscharakter einer Leibrente zumindest ähneln, es sich also nicht um eine bloße ratenweise Kaufpreisstundung handelt. Die Ratenzahlung muss hierfür jedenfalls über einen mehr als zehn Jahre dauernden Zeitraum vereinbart sein. Ein Wahlrecht des Veräußerers hinsichtlich der Besteuerung kommt nach dem Bundesfinanzhof insbesondere dann in Betracht, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers festgelegt werden.

Fazit:

Die Vereinbarung der Ratenzahlung führt in der Regel nicht zu einer Verteilung der Steuerlast. Soll die steuerliche Wirkung des § 17 EStG vermieden werden, sollte bei der Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten genau darauf geachtet werden, dass die wiederkehrenden Zahlungen als Leistungen mit Versorgungscharakter anerkannt werden. 

Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

Erscheinungsdatum: 08.10.2010