Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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Gericht der Europäischen Union: Kartellbußgeld für Muttergesellschaft des am Kartell beteiligten Unternehmens rechtmäßig

Mit zwei Urteilen vom 17.05.2011 hat das Europäische Gericht die Be-schwerden seitens der betroffenen Unternehmen gegen die Entscheidungen der Kommission vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen. Die Kommission hatte unter anderem gegen Elf Aquitaine als Muttergesellschaft des am Kartell beteiligten Unternehmens Arkema France eine Geldbuße in Millio-nenhöhe verhängt (Rechtssachen T-299/08 und T-343/08).

Zugrunde liegender Sachverhalt:

Am 11. Juni 2008 verhängte die Kommission gegen mehrere Unternehmen, darunter Arkema France und deren Muttergesellschaft im maßgeblichen Zeitraum, Elf Aquitaine, Sanktionen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Markt für Natriumchlorat, das als Bleichmittel für Papier verwendet wird (Entscheidung C (2008) 2626 final der Kommission). Das betreffende Kartell habe in der Zeit vom 17. Mai 1995 bis 9. Februar 2000 u. a. Liefermengen aufgeteilt, Preise festgesetzt und sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht. In der genannten Entscheidung wurde gegen die Muttergesellschaft des am Kartell beteiligten Unternehmens Bußgelder in Höhe von insgesamt ca. 38,5 Millionen Euro verhängt.

Mit den am 17.05.2011 ergangenen Urteilen wies das Gericht die Klagen von Arkema France und Elf Aquitaine auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, hilfsweise, Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen, ab.

Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union:

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass nach ständiger Recht-sprechung bei einer Tochtergesellschaft, deren gesamtes Gesellschaftskapital von der Muttergesellschaft gehalten wird, eine widerlegliche Vermutung besteht, dass sie ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt. Eine solche Vermutung gilt auch, wenn die Muttergesellschaft nahezu 100 % des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält (vgl. zu dieser widerleglichen Vermutung auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Akzo Nobel: Urteil vom 10.09.2009 - C-97/08 P; WuW 2009, 1335). Da im konkreten Fall Elf Aquitaine als die Muttergesellschaft mehr als 97 % des Gesellschaftskapitals von Arkema France gehalten und keine Beweise vorgelegt habe, die die Vermutung, dass sie bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, entkräften konnten, sei die Entscheidung der Kommission, ihr das rechtswidrige Verhalten von Arkema France zuzurechnen, nicht fehlerhaft.

Weiter könne - so die Auffassung des Gerichts - die Kommission die Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft zur Verantwortung ziehen, sie müsse dies aber nicht tun. Folglich sei die Kommission durch den Umstand, dass sie Elf Aquitaine in einer früheren Entscheidung nicht für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht hatte, nicht daran gehindert, dies in der vorliegenden Entscheidung zu tun.

Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Geldbußen ist das Gericht schließlich der Auffassung, dass die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße zum Zweck der Abschreckung zutreffend lediglich gegenüber Elf Aquitaine um 70 % erhöht hat, da diese aufgrund ihres besonders hohen Umsatzes leichter die für die Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel aufbringen konnte. Die Kommission habe insoweit weder ihr Ermessen missbraucht noch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Legalität und der Gleichbehandlung verstoßen.

Hinsichtlich der Erhöhung des Grundbetrags der gegen Arkema France festgesetzten Geldbuße wegen Rückfalls um 90 % hält es das Gericht für berechtigt, dass die Kommission drei frühere Entscheidungen herangezogen hat. Diese Folge von drei Entscheidungen, die kurz nacheinander (1984, 1986 und 1994) vor Durchführung des in Rede stehenden Kartells 1995 ergangen waren, zeigten die Neigung des betroffenen Unternehmens, gegen die Wettbewerbsregeln zu verstoßen und aus den früheren Sanktionen nicht die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Zudem sei die Kommission durch den Umstand, dass sie in früheren Entscheidungen gegen Arkema France die Geldbuße wegen Rückfalls um lediglich 50 % erhöhte, nicht daran gehindert, dieses Niveau anzuheben, wenn dies erfor-derlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Eine wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ver-langt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann.

Fazit:

Die Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union vom 17.05.2011 verdeutlichen einmal mehr die Bedeutung (und Schärfe) des Europäischen Kartellrechts auch und gerade für Unternehmen, die als Konzern organisiert sind. Aufgrund der „Zurechnung“ des Handelns der Tochtergesellschaft droht im Fall der Kartellbefangenheit der Tochtergesellschaft auch der Muttergesellschaft, die 100% oder annähernd 100% der Anteile an der Tochtergesellschaft hält, eine empfindliche Geldbuße, wenn sie nicht in der Lage ist, die widerlegliche Vermutung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft zu entkräften.

Quelle:

PM des Gerichts der Europäischen Union Nr. 49/11 vom 17.05.2011

Erscheinungsdatum: 23.05.2011