Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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Gefahr für die Sportschau, Teil 2: Bundeskartellamt gibt grünes Licht für die Vermarktungspläne der DFL

Am 13. Januar 2012 hat das Bundeskartellamt den Ligaverband und die deutsche Fußball Liga (DFL) zur Beachtung umfangreicher Kriterien bei der Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und 2. Bundesliga ab der Saison 2013/2014 verpflichtet. Auf dieser Grundlage sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass zum Einschreiten gegen die Zentralvermarktung.

Hintergrund:

Die DFL bündelt und vermarktet die Medienrechte bzgl. der Spiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga zentral. Diese Bündelung und zentrale Vermarktung der Medienrechte durch die DFL stellt grundsätzlich eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht können derartige Vereinbarungen nur dann vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn damit Effizienzvorteile verbunden sind und die Nachfrager daran in angemessener Form beteiligt werden (vgl. § 2 Abs. 1 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV).

Um kartellrechtliche Bedenken der Behörde auszuräumen, hatten Ligaverband und DFL verschiedene Selbstverpflichtungen angeboten. Sie schlugen für die frei empfangbare Highlight-Berichterstattung zwei alternativen „Szenarien“ vor. In Szenario I ist die erste Highlight-Berichterstattung des Spieltages im Fernsehen vorgesehen. In Szenario II würde die Highlight-Berichterstattung zunächst über Web-TV bzw. mobile Übertragung erfolgen. Die früheste Fernseh-Berichterstattung ist hier für 21:45 Uhr vorgesehen. Die traditionelle und gewohnte Sportschau am frühen Samstag abend wäre in ihrer gewohnten Form bei diesem Szenario wohl ausgeschlossen. Das Bundeskartellamt hatte den Beteiligten bereits im Sommer letzten Jahres signalisiert, dass es gegen die Ausschreibung der beiden Szenarien keine grundsätzlichen kartellrechtlichen Bedenken gebe (wir berichteten hier).  

Die Entscheidung des Bundeskartellamts:

Das Bundeskartellamt hat diese Selbstverpflichtungen nun für rechtsverbindlich erklärt, um ein faires, diskriminierungsfreies und transparentes Vergabeverfahren sicherzustellen.

Nach Ansicht der Wettbewerbshüter schränkt die zentrale Vermarktung von Medienrechten zwar den Wettbewerb zwischen den Vereinen ein. Sie biete aber auch eine Reihe von Vorteilen und Effizienzen, da stets über die Liga als Ganzes berichtet werden könne und nicht jeder Verein einzeln über die Art und Weise der Berichterstattung über seine Spiele entscheide. Die Entscheidung des Amtes ziele daher darauf ab, diese Vorteile zugunsten der potentiellen Käufer der Rechte und damit letzten Endes auch der Verbraucher zu sichern. Um diese Entscheidung treffen zu können, habe man, so das Bundeskartellamt, die Marktverhältnisse eingehend ermittelt und potentielle Käufer der Rechte sowie andere Marktteilnehmer befragt. Bei der Bewertung der Schwere der Wettbewerbsbeschränkung durch die zentrale Vermarktung habe man daher die Besonderheiten des Ligabetriebes umfassend berücksichtigt. Die befragten Unternehmen waren sich weitgehend einig, dass sie selbst und der Fernsehzuschauer in erheblichem Umfang von der Zentralvermarktung profitieren. Die Ermittlungen hätten aber auch die Einschätzung bestätigt, dass Ligaverband und DFL über eine erhebliche Marktmacht gegenüber ihren Nachfragern verfügen. Deshalb sei es wichtig gewesen, durch die Entscheidung sicherzustellen, dass tatsächlich jeder Gruppe von Interessenten an den Medienrechten - auch kleineren Anbietern - attraktive Inhalte angeboten werden.

Fazit:

Die Rechte für die frei empfangbare Highlight-Berichterstattung werden damit ab der Saison 2013/2014 tatsächlich in zwei alternativen „Szenarien“ angeboten werden. Sollte das Szenario, welches die früheste Fernseh-Berichterstattung erst für 21:45 Uhr vorsieht, zum Zuge kommen, wäre dies wohl tatsächlich das Ende der „guten alten Sportschau“ - für Millionen Fernsehzuschauer wird sich am frühen Samstag Vorabend die ungewohnte Frage stellen: „Was tun ?“

Quelle: PM des Bundeskartellamts vom 13.01.2012

Erscheinungsdatum: 17.01.2012