Fremdgeschäftsführer einer GmbH genießen Verbraucherschutz
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 19.05.2010 (5 AZR 253/09) die Verbrauchereigenschaft von Fremdgeschäftsführern einer GmbH und damit die Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Geschäftsführeranstellungsverträge bejaht.
Sachverhalt: Die Parteien stritten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers auf Grundlage seines Anstellungsvertrags als Fremdgeschäftsführers der Beklagten nachdem diese den Geschäftsführeranstellungsvertrag außerordentlich gekündigt hatte. Der Anstellungsvertrag sah in § 13 eine sog. zweistufige Ausschlussfrist vor. Der Kläger erhob jedoch zunächst nur eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, nicht jedoch eine Leistungsklage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Die Beklagte wendete hiergegen den Verfall der Ansprüche wegen Ablauf der Ausschlussfrist ein. In § 14 des Anstellungsvertrags war die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vereinbart. Entscheidung: Das BAG gab der Klage im Wesentlichen statt: Die Ausschlussfrist sei eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung und der Kläger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Damit fände die Rechtsprechung zu Verfallklauseln in Arbeitsverträgen Anwendung, die für die gerichtliche Geltendmachung im Sinne der zweiten Stufe die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung genügen lässt. Das BAG führte hierzu aus, dass weder der Abschluss des Anstellungsvertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit, vielmehr eine unselbständige Tätigkeit darstellt. Maßgeblich für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als selbständig sei neben der weitgehenden Freiheit von Weisungen, dass die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und im eigenen Verantwortungsbereich ausgeübt wird, so dass das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit unmittelbar selbst getragen wird. Der Geschäftsführer einer GmbH übe seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft aus. Überdies unterliege er im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter. Wenn demgemäß die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 13 BGB darstelle, so gelte dies erst recht für den Abschluss des Anstellungsvertrags, jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann. Auswirkungen auf die Praxis: Zunächst ist festzustellen, dass sich die Entscheidung des BAG in die Rechtsprechung des BGH einfügt und deshalb damit zu rechnen ist, dass der für Geschäftsführerstreitigkeiten grundsätzlich zuständige BGH sich der Entscheidung des BAG anschließt. Der BGH hat zuletzt mit einer Entscheidung vom 8.11.2005 (XI ZR 34/05) und gegen kritische Stimmen aus der Literatur entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH in den Genuss der Verbraucherschutzregeln bei Übernahme der Mithaft für ein Darlehen der GmbH kommt, dies sogar dann, wenn er geschäftsführender Gesellschafter oder sogar geschäftsführender Alleingesellschafter ist. Dies beruhe darauf, dass der Geschäftsführer weder Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, sondern Verbraucher nach § 13 BGB sei. Für eine von der Literatur geforderte Rechtsfortbildung fehle es bereits an einer Regelungslücke. Differenzierter ist jedoch die Rechtsprechung zum Insolvenzrecht: Hier unterschied der IX. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2005 (IX ZB 55/04) für die Frage, ob über das Vermögen eines GmbH-Geschäftsführers das Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen sei, danach, ob der Geschäftsführer zugleich mehrheitlich beteiligter oder gar alleiniger Gesellschafter sei. Jedenfalls die Tätigkeit eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH sei - anders als die eines Fremdgeschäftsführers - als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 304 Insolvenzordnung anzusehen. Damit besteht eine einheitliche Rechtsprechungslinie jedenfalls für den Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Der AGB-Kontrolle werden zukünftig nicht nur Verfallklauseln, sondern auch andere typische Regelungen in Anstellungsverträgen unterfallen, etwa Koppelungsklauseln, Vertragsstrafen und Freistellungsansprüche. Um der AGB-Kontrolle von Anstellungsverträgen mit Fremdgeschäftsführern zu entgehen, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er die jeweilige Klausel im Rahmen der Vertragsverhandlungen ernsthaft zur Disposition gestellt hat. Die Messlatte hierfür liegt sehr hoch. Es genügt nicht, dass einzelne Klauseln des Vertrags verhandelt wurden; der Nachweis ist für die jeweils betroffene Klausel zu erbringen.
Erscheinungsdatum: 23.09.2010

