Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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EuGH: Der Vertrieb über das Internet kann Vertriebspartnern nur im Ausnahmefall vollständig untersagt werden

Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es Vertriebshändlern verbietet, ihre Produkte über das Internet zu verkaufen, stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, sofern die Klausel nicht objektiv gerechtfertigt ist. Ein solches Verbot kann nicht in den Genuss einer Gruppenfreistellung, wohl aber, unter bestimmten engen Voraussetzungen, in den Genuss einer Einzelfreistellung kommen (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, RS C-439/09).

Sachverhalt

Ein französisches Unternehmen aus der Kosmetikbranche ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kosmetika und Körperpflegeprodukten tätig und vertreibt ihre Produkte über Tochtergesellschaften hauptsächlich über Apotheken auf dem französischen und dem europäischen Markt.

Die in Rede stehenden Produkte gehören allerdings nicht zur Kategorie der Arzneimittel und fallen daher nicht unter das im französischen Recht vorgesehene Apothekenmonopol. In den Vertriebsvereinbarungen für diese Produkte ist jedoch vorgesehen, dass der Verkauf ausschließlich in einem physischen Raum und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen darf, so dass - jedenfalls als unmittelbare praktische Konsequenz - sämtliche Verkaufsformen über das Internet ausgeschlossen werden.

Die französische Wettbewerbsbehörde entschied, dass aufgrund des de facto bestehenden Verbots des Verkaufs über das Internet die Vertriebsvereinbarungen wettbewerbswidrige Vereinbarungen darstellten, die sowohl gegen französisches Recht als auch gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, Art. 101 AEUV, verstießen. Die Behörde entschied außerdem, dass die Vereinbarungen auch nicht in den Genuss einer Einzelfreistellung kommen könnten.

Das Unternehmen legte gegen diese Entscheidung bei der Cour d’appel de Paris (Frankreich) Rechtsbehelf ein. Die Cour d’appel legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Fragen vor, ob ein allgemeines und absolutes Verbot des Verkaufs über das Internet eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung darstelle, ob eine solche Vereinbarung in den Genuss einer Gruppenfreistellung kommen könne und ob, falls die Gruppenfreistellung nicht anwendbar sein sollte, die Vereinbarung in den Genuss einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV kommen könne.

Die Entscheidung des EuGH

Mit Urteil vom 13.10.2011 wies der EuGH zunächst darauf hin, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Vertragsklausel eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung enthält, auf den Inhalt der Klausel und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen ist.

Diesbezüglich hatte der EuGH im Hinblick auf Vereinbarungen, die ein selektives Vertriebssystem begründen, bereits zuvor festgestellt, dass solche Vereinbarungen zwangsläufig den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beeinflussen. Solche Vereinbarungen sind nach Ansicht des EuGH in Ermangelung einer objektiven Rechtfertigung als „bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen“ im Sinn des Art. 101 AEUV zu betrachten. Ein selektives Vertriebssystem ist jedoch dann mit dem Unionsrecht vereinbar, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Inhaltlich hebt der EuGH hervor, dass er bereits im Kontext des Verkaufs von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und von Kontaktlinsen unter dem Blickwinkel der Verkehrsfreiheiten die Argumente in Bezug auf die Notwendigkeit der individuellen Beratung des Kunden und seines Schutzes vor einer falschen Anwendung der Produkte zurückgewiesen hat, mit denen ein Verbot des Verkaufs über das Internet gerechtfertigt werden sollte. Ferner sei die Notwendigkeit, einen etwaigen Prestigecharakter der Produkte zu schützen, kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs.

Zur Frage, ob ein Verbot des Internetvertriebs nicht nach der Gruppenfreistellung über vertikale Vereinbarungen freigestellt sei, führt der EuGH aus, dass diese Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen gilt, die Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher bezwecken, soweit diese Beschränkungen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegt werden, die auf der Einzelhandelsstufe tätig sind. Eine Vertragsklausel, die de facto das Internet als Vertriebsform verbietet, bezweckt jedoch zumindest die Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher, die über das Internet kaufen möchten und außerhalb des physischen Einzugsgebiets eines Mitglieds des selektiven Vertriebssystems ansässig sind. Daher ist, so der EuGH, die Gruppenfreistellung auf diese Vereinbarung nicht anwendbar. Der EuGH erteilt insoweit der Argumentation der klagenden Gesellschaft, sie untersage ihren Händlern nur den Vertrieb der Produkte von einer bestimmten Niederlassung aus, eine Absage. Das Internet - so wird man den EuGH zu verstehen haben - ist keine Niederlassung, sondern ein alternativer Vertriebsweg.

Dagegen kann auf eine solche Vereinbarung - dies bleibt als „letzter Ausweg“ - die Legalausnahme in Art. 101 Abs. 3 AEUV individuell anwendbar sein, sofern das nationale Gericht feststellt, dass die - eng auszulegenden - Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH stützt die Linie der EU-Kommission, den Internethandel zu fördern und nach Möglichkeit vor Beschränkungen zu schützen. Nach den Leitlinien für vertikale Zusammenarbeit vom 10.05.2010 ist auch nach Ansicht der Kommission ein absolutes Verbot des Internetvertriebs nur in absoluten Ausnahmefällen zu rechtfertigen. Die Kommission stuft Verkäufe über das Internet ebenfalls grundsätzlich als „passive Verkäufe“ ein, die einem Händler auch nach der Gruppenfreistellungsverordnung zu vertikalen Vereinbarungen grundsätzlich möglich bleiben müssen (vgl. Rz. 52ff. der Vertikalleitlinien). In Vertriebsverträgen wird diese Grundentscheidung daher berücksichtigt werden müssen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr 110/11 vom 13.10.2011

Erscheinungsdatum: 27.10.2011