Doris Deucker

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Die Vertretung von Personengesellschaften bei Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter

Der zweite Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 07.06.2010, Az. II ZR 210/09, klargestellt, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen können.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine Publikums-KG, vertreten durch ihre Beiräte, die Komplementärin verklagt. Eine Vertretung der klagenden KG durch einen ihrer persönlich haftenden Gesellschafter war aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die beklagte Komplementärin war wegen des Verbots eines In-sich-Prozesses von der organschaftlichen Prozessvertretung der KG ausgeschlossen. Zwar war noch eine zweite persönlich haftende Gesellschafterin vorhanden, doch fand hier nach Auffassung des BGH  ausnahmsweise der Grundsatz, wonach das Ausscheiden eines von zwei Komplementären dazu führt, dass der verbleibende Komplementär stets (allein) vertretungsberechtigt ist, nicht zur Anwendung. Dies deshalb, weil die zweite Komplementärin Gefahr gelaufen wäre, dass in dem Gerichtsverfahren etwaige eigene Versäumnisse aufgedeckt werden.

Der zweite Zivilsenat sah deshalb den Grund für die Regelung des §  46 Nr. 8 GmbHG darin, dass in einem Prozess mit einem von mehreren vorhandenen Geschäftsführern jedenfalls häufig, wenn auch nicht immer, die übrigen Geschäftsführer nicht unvoreingenommen genug seien, die Interessen der Gesellschaft im Prozess mit dem nötigen Nachdruck wahrzunehmen. § 46 Nr. 8 2. Alt. GmbHG lässt deshalb die Bestellung eines Prozessvertreters grundsätzlich auch dann zu, wenn die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft in einem entsprechenden Prozess durch weitere Geschäftsführer möglich wäre.  Eine entsprechende gesetzliche Wertung lässt sich § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG entnehmen. Diese Regelungen sind analog auf die Personengesellschaft anwendbar.

Die Beiräte der KG kommen auch als besondere Prozessvertreter in Betracht, denn als solcher kann nicht nur ein Gesellschafter, sondern auch ein Dritter bestellt werden. Auch der Grundsatz der Selbstorganschaft steht der Übertragung der Prozessvertretung auf Dritte nicht entgegen. Dieser Grundsatz ist Ausdruck eines grundsätzlich gleich gerichteten Gesellschafterinteresses und gilt - wie § 146 Abs. 1 HGB zeigt - dann nicht, wenn ein solches Interesse nicht (mehr) besteht.

Mit diesem Beschluss hat der BGH die in der Literatur und in untergerichtlichen Entscheidungen bereits vertretene analoge Anwendung der für die Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften auch auf Personengesellschaften bestätigt. Dieses Ergebnis ist sachgerecht.

Erscheinungsdatum: 19.12.2010