Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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Die Sanierungsklausel – ein juristischer Sanierungsfall? Bundesregierung wird Gericht der Europäischen Union anrufen

Die Bundesregierung wird gegen den Beschluss der EU-Kommission vom 26. Januar 2011 betreffend die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG Klage erheben. Dies gab das Bundesfinanzministerium mit Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 09.03.2011 bekannt.

Wie bereits am 03.02.2011 berichtet, hat die Europäische Kommission am 26. Januar 2011 entschieden, dass die sog. Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG eine rechtswidrige Beihilferegelung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, weil sie mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sei. Nach Auffassung der Europäischen Kommission begünstige die Sanierungsklausel selektiv  „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gegenüber solchen Unternehmen, die sich nicht in einer Krise befinden, aber gleichwohl dennoch Verluste erzielen könnten. Während erstere die Verluste ausnahmsweise doch vortragen dürften, bliebe diese Möglichkeit den zweitgenannten Unternehmen verwehrt.
 
Die Sanierungsklausel wurde mit dem Bürgerentlastungsgesetz im Juli 2009 befristet eingeführt und ist im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes in eine unbefristete Maßnahme umgewandelt worden. Die Sanierungsklausel erlaubt Unternehmen, Verluste trotz Anteilseignerwechsel weiter zu nutzen und die Steuerlast in künftigen Jahren zu verringern, wenn der Anteilseignerwechsel zum Zwecke der Sanierung erfolgt.

Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilferegelung im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Sie wird, so die Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 09.03.2011, deswegen gegen diese Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erheben.

Eine solche Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Umsetzung des Beschlusses der Europäischen Kommission ist daher trotzdem zwingend vorgegeben, insbesondere müssen gewährte Steuervorteile innerhalb einer Frist von 4 Monaten zurückgefordert und die gesetzliche Vorschrift aufgehoben werden (vgl. CBH Newsletter vom 02.03.2011). Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur Umsetzung des Kommissionsbeschlusses wurde daher an die Obersten Finanzbehörden der Länder gesandt.

Sollte die Bundesregierung mit ihrer Klage hingegen obsiegen, könnte die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder Anwendung finden.

Quelle: PM des Bundesfinanzministeriums Nr. 4/2011 vom 09.03.2011

Erscheinungsdatum: 11.03.2011