Die Sanierungsklausel - ein juristischer Sanierungsfall
Die EU-Kommission hat mit Beschluss vom 26.01.2011 festgestellt, dass die sog. „Sanierungsklausel“ gemäß § 8c Abs. 1a KStG gegen die EU-Beihilferegeln verstößt.
Zum Hintergrund:
Im Juli 2009 wurde die Sanierungsklausel als neuer Abs. 1a in § 8c KStG eingefügt, durch den für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Wegfall des Verlustvortrags bei maßgeblichem Wechsel in der Eigentümerstruktur gemacht wird. Diese Regelung war ursprünglich als Übergangserleichterung zur Milderung der Folgen der Wirtschaftskrise gedacht und galt daher zunächst nur für Anteilserwerber vor dem 01.01.2010; diese Befristung wurde dann aber durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 aufgehoben.
Im Februar 2010 leitete die EU-Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein. Die Finanzverwaltung erklärte daraufhin mit BMF-Schreiben vom 30.04.2010, die Sanierungsklausel bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden.
Die Entscheidung der Kommission:
Nach Auffassung der Kommission stellt die Sanierungsklausel eine finanzielle Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten dar, da der Staat auf Steuereinnahmen verzichtet, indem er eine Ausnahme vom grundsätzlich vorgesehenen Wegfall des Verlustvortrags zulässt. Dadurch werden wirtschaftlich schlecht dastehende Unternehmen gegenüber finanziell gesunden Unternehmen bevorzugt, obwohl auch letztere Verluste erleiden können; nur die in der Krise befindlichen Unternehmen können aber auch im Falle eines maßgeblichen Eigentümerwechsels ihre Verluste uneingeschränkt vortragen, während die finanziell gesünderen Unternehmen in diesem Fall ihre Verlustvorträge gem. § 8c Abs. 1 KStG steuerlich nicht mehr (oder nur noch anteilig) nutzen können. Die Sanierungsklausel verzerrt daher nach Ansicht der EU-Kommission den Wettbewerb im Binnenmarkt. Die Prüfung der Sanierungsklausel an den Regelungen des EU-Beihilferechts, insbesondere den Bestimmungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und schließlich auch Art. 107 Abs. 3 AEUV, ergab die Unvereinbarkeit des § 8c Abs. 1a KStG mit dem Gemeinschaftsrecht.
Konsequenzen:
Aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 26.01.2011 ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, alle unter Anwendung der Sanierungsklausel bislang gewährten Beihilfen in Form des zugelassenen Verlustabzugs zurückzufordern. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ist der Kommission eine Liste der Begünstigten zu übermitteln und der Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe mitzuteilen.
Erscheinungsdatum: 02.03.2011

