Doris Deucker

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Der BGH bleibt streng: Keine Wirksamkeit konkludenter Aufsichtsratsbeschlüsse

Mit Urteil vom 21.06.2010, Az.: II ZR 24/09, hat der BGH noch einmal bekräftigt, dass der Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Jahresabschlusses vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und durch den (amtierenden) Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden muss.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Aufsichtsrat der beklagten AG hatte es im März 2007 einen Wechsel des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds gegeben. Kurz darauf fand eine Sitzung des Aufsichtsrats in der neuen Besetzung statt, in der der Jahresabschluss 2006 der AG gebilligt wurde. In der Folgezeit fertigte der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende den Entwurf eines Berichts des Aufsichtsrats an, den er dem Aufsichtsrat zuleitete. Zwar fand Anfang Mai 2007 eine weitere Sitzung des Aufsichtsrats statt, doch wurde der Entwurf des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden nie mit ausdrücklichem Beschluss festgestellt oder gebilligt, noch wurde ein anderer Bericht durch Beschluss festgestellt. Mit Ankündigung der ordentlichen Hauptversammlung der AG im elektronischen Handelsregister wurde der Geschäftsbericht der Gesellschaft in deren Geschäftsräumen ausgelegt. In diesem Geschäftsbericht war ein „Bericht des Aufsichtsrates" eingefügt, der mit einer Namenszeichnung des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden unter Hinweis auf das Datum seiner Amtsniederlegung versehen war.

Der Kläger, ein Aktionär der Gesellschaft, griff im Wege der Anfechtungsklage die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mit der Begründung an, dass die AG ihrer Verpflichtung nach § 175 Abs. 2 Satz 1 AktG verletzt habe, weil der in den Geschäftsräumen der AG als Bestandteil des Geschäftsberichts ausgelegte Bericht des Aufsichtsrats nicht Gegenstand eines ausdrücklich gefassten Beschlusses des Aufsichtsrats gewesen und überdies nicht ordnungsgemäß vom amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet sei.

Die Klage blieb überraschenderweise zunächst in I. und II. Instanz erfolglos, erst der BGH gab der Klage teilweise statt. Der II. Zivilsenat bestätigt die Auffassung des Klägers, dass der Bericht des Aufsichtsrats im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht auszulegen ist, vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt werden muss. Zwar stellte auch das Berufungsgericht die Notwendigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses nicht grundsätzlich in Frage, meinte aber, es liege im zu entscheidenden Fall ein Beschluss in konkludenter Form vor. Diese Ansicht weist der BGH unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Senats und die allgemeine Meinung in der Literatur als rechtsfehlerhaft zurück. Beschlüsse des Aufsichtsrats können nicht stillschweigend gefasst werden, da aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein muss, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist aber bei stillschweigend gefassten Beschlüssen gerade nicht möglich.

Ein weiterer Gesetzesverstoß liegt nach Ansicht des BGH darin, dass die Urschrift des ausgelegten Berichts nicht eigenhändig vom amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben wurde. Gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. § 126 Abs. 1 BGB, der für alle Fälle gilt, in denen das Privatrecht die Schriftform vorschreibt, verlangt zur Einhaltung einer durch Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form die eigenhändige Namensunterschrift. Dementsprechend wird in der aktienrechtlichen Literatur für den Bericht des Aufsichtsrats eine Unterschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden als Repräsentant des Aufsichtsrats als notwendig, aber auch als ausreichend angesehen.

Fazit:

Das Urteil bestätigt zwei bislang unstreitige formale Anforderungen an den Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG. Insofern erstaunt hier die Großzügigkeit der Instanzgerichte. Für die Praxis gilt damit unverändert: Das Aktienrecht ist formstreng, und die gesetzlichen Vorgaben an die Feststellung von Beschlüssen sind genauestens zu beachten.

Bei einem Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder während der regulären Amtsperiode ist zudem - entgegen einem weit verbreiteten Rechtsgefühl - für den Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Jahresabschlusses stets der neue, amtierende Aufsichtsrat und nicht der am Abschlussstichtag amtierende Aufsichtsrat zuständig.

Erscheinungsdatum: 12.08.2010