BGH: Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den Differenzhaftungsanspruch bei einer Sachkapitalerhöhung
Der Gesellschaftsrechtssenat des Bundesgerichtshofs hatte mit Urteil vom 15. November 2011 (II ZR 149/10) über die Frage zu entscheiden, ob ein Vergleich zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Aktionär über die Differenz zwischen der im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem Wert der zur Erfüllung erbrachten Sacheinlage zulässig ist; weiter, ob der Vergleichsbetrag sodann im Wege der Verrechnung mit Forderungen gegen die Gesellschaft verrechnet werden kann.
Diese Rechtsfragen stellten sich bei einer von der Babcock Borsig AG im Jahre 1999 beschlossenen Sachkapitalerhöhung in deren Zusammenhang die Babcock Borsig AG einen Transaktionsvertrag mit ihrer Aktionärin, der Preussag AG geschlossen hatte. Die Preussag AG brachte im Rahmen einer ersten Tranche sämtliche Geschäftsanteile an zwei Tochtergesellschaften und Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG im Wege der Sacheinlage für ca. 3,5 Mio. Babcock-Aktien (ca. 1/3 des Grundkapitals) ein. Die Babcock Borsig AG verpflichtete sich im Rahmen der zweiten Tranche von ihrer Aktionärin weitere Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG für 325 Mio. DM zu kaufen.
Mit Vereinbarung vom 28.06.2000 verpflichtete sich die Preussag AG sodann, der Babcock Borsig AG einen Ertragszuschuss in Höhe der Kaufpreisverpflichtung der Babcock Borsig AG zu leisten, mit dem diese den Kaufpreis für die zweite Tranche der Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG bezahlen sollte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Babcock Borisg AG keinerlei Ansprüche aus dem Transaktionsvertrag mehr geltend zu machen. Im September 2000 verrechneten die Parteien sodann den Ertragszuschuss mit der Kaufpreisverpflichtung mit Wirkung zum 28.06.2000.
Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Babcock Borsig AG nimmt die Rechtsnachfolgerin der Preussag AG auf eine Differenzhaftung in Höhe von 170 Mio. € in Anspruch.
Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
Er entschied hierbei die Frage der Zulässigkeit von Vereinbarungen über den Differenzhaftungsanspruch im positiven Sinne: Obwohl der Aktionär nach geltendem Recht von seiner Einlageverpflichtung nicht befreit werden könne, sei ein Vergleich zulässig, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit über den Bestand oder den Umfang des Anspruchs bestehe. Ein solcher Vergleich bedürfe nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
Die zweite Frage jedoch entschied der BGH dahingehend, dass das Verbot der Aufrechnung gegen die Einlageforderung der Gesellschaft für einen im Vergleichswege vereinbarten Differenzhaftungsanspruch (hier: Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio. DM) fort wirkt. Die Verrechnung sei daher nur wirksam gewesen, wenn der Anspruch der Preussag AG gegen die Babcock Borsig AG (hier: der Kaufpreisanspruch in Höhe von 325 Mio. €) vollwerthaltig, fällig und liquide war. Hiervon sei das Berufungsgericht nach seinen Feststellungen zu Unrecht ausgegangen, so dass die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen wurde.
Quelle: Presseerklärung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 (Nr. 192/2011)
Erscheinungsdatum: 06.12.2011

