Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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BGH zur persönlichen Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Erwerb einer Forderung der Bank durch einen Mehrheitsgesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank der Gesellschaftsschuld beigetreten ist, haftet einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, aus diesem Beitritt auch dann persönlich, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast vollständig (hier: 99,94 %) auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen (Az. II ZR 279/08; Az. II ZR 263/09).

Sachverhalt:

Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2011 liegt, zusammengefasst und auf das Problem reduziert, der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Kläger und der Beklagte sind Gesellschafter einer GmbH. Für bestimmte Finanzierungsdarlehen der GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit zusammen ca. 26 % an der GmbH beteiligt waren, die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Durch eine Kapitalerhöhung im Jahre 2003 sank die Beteiligungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06 %; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft.


In beiden Fällen betrieb jeweils der Beklagte, der die Darlehensforderungen gegen die GmbH von der Bank erworben hat, die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger.

Divergierende Entscheidungen der Berufungsinstanzen:

Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung für die Schulden der GmbH zusteht und ob dieser Befreiungsanspruch auch gegen den Mehrheitsgesellschafter durchgreift, unterschiedlich beantwortet. Im Verfahren II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das OLG Düsseldorf als Berufungsgericht (Az. I-3 U 15/08) ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten treuwidrig sei. Im Verfahren II ZR 263/08 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das OLG Hamm (Az. 8 U 4/08) als Berufungsgericht hat (soweit hier von Interesse) hingegen die Zwangsvollstreckung für nicht treuwidrig erachtet.
Das OLG Düsseldorf stützt seine Entscheidung zur Treuwidrigkeit des Vor-gehens des Beklagten darauf, dass es angesichts der nur sehr geringen Beteiligungshöhe der Kläger (0,06%) gerechtfertigt sei, diese wie - vollständig - ausgeschiedene Gesellschafter zu behandeln. In diesem Fall sei für den Fall einer Gesellschafter-Bürgschaft anerkannt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter analog § 775 BGB von der Gesellschaft verlangen könnte, ihn von der aus der Bürgschaft resultierenden Verpflichtung freizustellen, soweit eine der Voraussetzungen des § 775 Abs. 1 BGB vor-liegt (verwiesen wird insoweit auf BGH WM 1974, 214). Im Falle des nur sehr gering beteiligten Gesellschafters müsse dies ebenfalls gelten. Denn mit einem Anteil von 0.06% stünde der betreffende Gesellschafter faktisch einem ausgeschiedenen gleich. Das OLG Düsseldorf erweitert den vorgenannten Grundsatz zudem noch in einem weiteren Punkt: Ausnahmsweise könne dieser Befreiungsanspruch nicht nur gegenüber der Gesellschaft eingewandt werden, sondern, aufgrund der Vereinigung fast aller Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Beklagten, auch diesem unmittelbar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei den Klägern aufgrund der Identität von faktischem Alleingesellschafter und Hauptgläubiger der Befreiungsan-spruch unmittelbar gegen den Beklagten einzuräumen.
Das OLG Hamm hingegen lehnt einen solchen Durchgriff wegen der Tren-nung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre ab. Es fehle bereits an einem Befreiungs- bzw. Ausgleichsanspruch der betroffenen Gesellschafter. Denn anders als im Falle ihres Ausscheidens komme ein Befreiungs-anspruch gemäß § 775 BGB vorliegend mangels Ausscheiden nicht in Be-tracht. Die Reduzierung der Beteiligungsquote von ca. 26% auf unter 0,1% stehe einem Ausscheiden nicht gleich, da - abgesehen von einer nennens-werten Stimmmacht - alle Gesellschafterrechte bestehen blieben. Und un-abhängig davon lehnt das OLG Hamm schließlich auch eine Ausweitung eines etwaigen Befreiungsanspruchs gegen den Kläger, statt „nur“ gegen die Gesellschaft, ab. Zu einer solchen Gleichsetzung des Mehrheitsgesellschafters mit „seiner“ Gesellschaft und der damit einhergehenden Durch-brechung der Rechtsform der GmbH bestehe keine Veranlassung.

Die Entscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat die Vollstreckung in beiden Fällen für zulässig erachtet. Er hat einen Befreiungsanspruch der in Anspruch genommenen Gesellschafter gegen den vollstreckenden Mitgesellschafter abgelehnt. Der Mitgesellschafter habe insoweit die Forderung der Bank gegen die Gesell-schaft mitsamt der damit verbundenen Sicherheiten erworben. Er trete den Gesellschaftern daher als Rechtsnachfolger der Bank entgegen. Aus die-sem Grunde habe er dieselben Rechte wie die Bank. Aus dem Innenver-hältnis der Gesellschafter ergebe sich nichts anderes.
Die Entscheidungen des BGH, die noch nicht in schriftlicher Form vorliegen, machen einmal mehr deutlich, dass ein „Durchgriff“ auf bzw. eine „Gleichsetzung“ des - wenn auch Mehrheits- - Gesellschafters mit „seiner“ Gesellschaft nur im seltenen Ausnahmefall in Betracht kommt. Einer Aus-dehnung des Anwendungsbereichs des § 775 BGB im Hinblick auf Gesell-schafter-Sicherheiten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft tritt der BGH zudem entgegen.

Quelle: PM des BGH Nr. 55/2011 vom 5.4.2011

Erscheinungsdatum: 28.04.2011