BGH: Zur Haftung von Kartellteilnehmern gegenüber mittelbar Geschädigten

Mit Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht nur unmittelbare Kunden von Kartellteilnehmern, sondern auch ihnen in der Absatzkette folgende Abnehmer Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen verlangen können.

Sachverhalt:

Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht eines Druckereiunternehmens auf Schadensersatz wegen Kartellabsprachen in Anspruch genommen. Die Beklagte war von Januar 1992 bis September 1995 an einem Preiskartell der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier (SD-Papier) beteiligt. Die EU-Kommission hatte diesen Sachverhalt festgestellt und der Beklagten eine Geldbuße in Höhe von circa 33 Mio. € auferlegt. Das Druckereiunternehmen, welches seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, hatte in diesem Zeitraum zu kartellbedingt überhöhten Preisen SD-Papier von Großhändlern bezogen, die ihrerseits von den am Kartell beteiligten Herstellern beliefert worden waren.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Mannheim hatte die Schadensersatzklage abgewiesen und entschieden, dass der Kreis der Ersatzberechtigten im Falle eines Kartellverstoßes auf die Personen zu begrenzen sei, die von einem Kartellmitglied Waren oder Dienstleistungen zu Kartellpreisen bezogen hätten. Zu diesem (eingeschränkten) Personenkreis gehöre der Kunde eines Großhändlers nicht, weil er erst auf der zweiten Handelsstufe mit den der Kartellabsprache unterliegenden Produkten befasst sei. Das Berufungsgericht hat der Klage demgegenüber teilweise stattgegeben. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssten.

Die Entscheidung:

Grundlage des Schadensersatzanspruchs im Streitfall ist § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG (heute Art. 101 AEUV). Auf § 33 GWB konnte die Klägerin ihre Klage nicht stützen, da diese Norm im maßgeblichen Zeitraum noch nicht galt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass sich nach geltendem Recht und somit auch unter Geltung des § 33 GWB keine grundsätzlich abweichende Beurteilung ergibt.

Der Bundesgerichtshof hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung entschieden, dass auch in der Absatzkette folgenden, indirekten Abnehmern ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preiserhöhungen zustehen kann. Die nachteiligen Folgen eines Preiskartells realisierten sich nicht notwendigerweise nur bei den unmittelbaren Abnehmern der Kartellanten, sondern würden - weil diese die Preiserhöhungen weitergeben könnten -oft auf nachfolgende Marktstufen verlagert werden. Nach dem Sinn und Zweck des Kartell- und Schadensersatzrechts sei es geboten, dass auch diejenigen Marktteilnehmer ihren Schaden ersetzt erhalten, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten letztlich praktiziert wird. Dies sei auch die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der bereits ausgesprochen habe, dass jedermann berechtigt sei, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen, wenn dieser ursächlich auf ein nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verbotenes Kartell zurückzuführen ist.

Nach dem Bundesgerichtshof ist der jeweilige Kartellteilnehmer aber grundsätzlich berechtigt, dem Schadensersatz verlangenden Abnehmer entgegenzuhalten, dass dieser die von ihm gezahlten kartellbedingt überhöhten Preise an seine eigenen Kunden weitergegeben hat („passing-on defence“). Durch diese Vorteilsausgleichung wird eine unverhältnismäßige mehrfache Inanspruchnahme des Kartellanten für einen nur einmal entstandenen Schaden ebenso vermieden wie eine ungerechtfertigte Bereicherung direkter oder indirekter Abnehmer, soweit sie tatsächlich wirtschaftlich keinen Schaden erlitten haben.

Fazit:

Aus Sicht der Kartellanten erweitert die vorliegende Entscheidung den Kreis möglicher Anspruchsteller erheblich. Allerdings bleibt im Rahmen der Vorteilsausgleichung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der unmittelbar oder mittelbar Geschädigte die aufgrund der Kartellabsprachen überhöhten Preise nicht an seine Kunden weitergeben konnte.

Quelle: PM des Bundesgerichtshofs Nr. 118/2011

Erscheinungsdatum: 30.06.2011