Andrea Heuser

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BGH zur (eingeschränkten) Reichweite des Gutglaubensschutzes des § 16 Abs. 3 GmbHG: Kein Gutglaubensschutz an fehlende Vorverfügung des Noch-Gesellschafters

Mit seinem Beschluss vom 20. September 2011 (II ZR 17/10) hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs die kontrovers diskutierte Frage der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs bei vorheriger aufschiebend bedingter Abtretung des Geschäftsanteils dahin gehend entschieden, dass ein gutgläubiger Erwerb des Zweiterwerbers nach § 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG nicht möglich ist. Folglich ist das Registergericht berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die keine Veränderung im Gesellschafterbestand aufweist, sondern eine solche nur ankündigt.

Sachverhalt:

Der Rechtsbeschwerdeführer hatte in seiner Eigenschaft als Notar einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag beurkundet; die Übertragung stand unter einer aufschiebenden Bedingung. Noch vor Eintritt der Bedingung reichte der Rechtsbeschwerdeführer eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, die bei einem der Geschäftsanteile in der Spalte „Veränderungen“ den Vermerk „aufschiebend bedingt abgetreten“ enthielt. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der Liste in das Handelsregister ab, da sie keine Veränderung enthalte. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Rechtsbeschwerdeführer sein Begehren weiter.

Entscheidung:

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht und der insoweit herrschenden Literatur bejaht der BGH ein Überprüfungsrecht des Registergerichts im Hinblick darauf, ob die eingereichte Liste den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG genügt. Er bejaht sodann ein Zurückweisungsrecht, wenn die eingereichte Gesellschafterliste keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt.

Der BGH stützt sich zunächst auf den Wortlaut des Gesetzes: § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste unverzüglich „nach Wirksamwerden jeder Veränderung“; § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG normiert eine entsprechende Verpflichtung für Notare, die an einer Veränderung des Gesellschafterbestands mitwirken. Nach dem Wortlaut setzt die Verpflichtung erst mit Wirksamwerden der Veränderung und damit nach Bedingungseintritt ein.

Der BGH zieht sodann den Willen des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte heran. Ziel der Änderung des alten § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG sei es gewesen, die nach altem Recht notwendigen unverzüglichen Anzeigen einer Anteilsabtretung noch vor dem Eintritt einer vereinbarten Bedingung zu verhindern, da hiernach die Anzeige ins Leere ging, wenn die Bedingung letztlich ausgefallen ist.

Der BGH lehnt sodann die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs eines Zweiterwerbers bei einer vorangegangenen aufschiebend bedingten Veräußerung durch den Gesellschafter gemäß § 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG ab. § 161 Abs. 3 BGB ermöglicht einen gutgläubigen Erwerb in der Schwebezeit, also zwischen Vertragsschluss und Bedingungseintritt und relativiert damit das in § 161 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende Prioritätsprinzip, verweist aber für die Frage des gutgläubigen Erwerbs pauschal auf alle Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten. Maßgebliche Vorschrift für den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist § 16 Abs. 3 GmbHG. Mit der Entscheidung misst der BGH dem Gutglaubenssschutz nach § 16 Abs. 3 GmbHG nun einen nur beschränkten Umfang bei: Die Gesellschafterliste trifft nach § 16 Abs. 3 GmbHG nur eine Aussage über die Gesellschafterstellung, also die Rechtsinhaberschaft, nicht aber über bestehende Verfügungsbeschränkungen, etwa gesellschaftsvertragliche Vinkulierungen, und auch nicht über die Belastung des Geschäftsanteils mit einem Pfandrecht – und auch nicht über die Belastung des Geschäftsanteils mit einem Anwartschaftsrecht aufgrund aufschiebend bedingter Anteilsübertragung.

Eine andere Wertung ergibt sich nach Ansicht des BGH auch nicht aus § 892 BGB: § 892 Abs. 1 S. 2 BGB schützt ausdrücklich den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers und ermöglicht damit auch den gutgläubigen Erwerb eines Zweiterwerbers bei fehlender Eintragung der aufschiebend bedingten Anteilsübertragung. Eine entsprechende Regelung enthält § 16 Abs. 3 GmbHG gerade nicht und ein vollständiger Gleichlauf sei vom Gesetzgeber auch gar nicht gewollt und auch nicht für erforderlich erachtet worden (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 38).

Bereits nach überwiegender Ansicht des Schrifttums ermöglichte § 16 Abs. 3 GmbHG keinen gutgläubigen lastenfreien Erwerb bei Bestehen eines Pfandrechts und auch keinen gutgläubigen Erwerb bei bestehender Vinkulierung. Gleiches gilt nach der Entscheidung des BGH nun auch für einen gutgläubigen Erwerb bei bestehendem Anwartschaftsrecht.

Der BGH erteilt hiermit einer vielfach in der Literatur vertretenen Ansicht eine Absage und verneint damit die Notwendigkeit eines praktischen Bedürfnisses für die Einreichung einer Gesellschafterliste, die eine Veränderung nur ankündigt.

Erscheinungsdatum: 10.11.2011