Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Tel. +49(0)221/9 51 90-88
Fax +49(0)221/9 51 90-98
c.naendrup@cbh.de

BGH zur Auslegung einer Ausschließungsklausel in einem Kommanditgesellschaftsvertrag

Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter - aus wichtigem Grund - sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel regelmäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters einen Beschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung ihm gegenüber abzugeben haben (BGH II ZR 262/09, Urteil vom 21.06.2011, Leitsatz)

Hintergrund der Entscheidung:

Kläger und Beklagter zu 1) waren neben weiteren Personen Kommanditis-ten einer GmbH & Co. KG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses.

Der Gesellschaftsvertrag sah diesbezüglich folgende Regelung vor: Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, "wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen, und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen, mit dem Zugang dieser Erklärung; eine Gestaltungsklage ist zur Ausübung dieses Rechts nicht erforderlich."

Zudem fand sich die folgende Regelung: "Gesellschafterbeschlüsse können als gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßend nur binnen zwei Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gesellschafter Kenntnis von dem Beschluss erlangt."

Die Gesellschafter beschlossen in einer Versammlung vom 31.3.2000, den Kläger aus der KG auszuschließen. Der Kläger erhob gegen seine Mitgesellschafter zunächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses und nahm die Klage dann zurück, nachdem die Beteiligten ihre Streitigkeiten vergleichsweise beigelegt hatten. Dieser Vergleich wurde jedoch im Nachhinein durch die Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Im Oktober 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der KG vorsorglich für den Fall, dass der Kläger noch Gesellschafter sein sollte, von ihm schriftlich sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu verlangen. Die dagegen vom Kläger gegen den Beklagten zu 1) und den mittlerweile der Gesellschaft anstelle der früheren Mitgesellschafter beigetretenen Beklagten zu 2) erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beschluss von Oktober 2005 nichtig und er nicht mit Zugang des Ausscheidungsverlangens aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, wurde rechtskräftig abgewiesen.

Mit erneuter Klage, erhoben am 27.12.2006, hat der Kläger nochmals beantragt, die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 31.3.2000 festzustellen.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH:

Nach Ansicht des BGH war die Klage schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene zweimonatige Klagefrist zweifellos nicht eingehalten hatte.

Das OLG hatte als Berufungsgericht demgegenüber noch die Auffassung vertreten, die Frist nach § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags für Klagen gegen Beschlüsse sei im vorliegenden Fall nicht einzuhalten, weil der Gesellschaftsvertrag einen Ausschließungsbeschluss gar nicht vorsehe. Vielmehr bedürfe es lediglich eines schriftlichen Ausscheidungsverlangens. Der Beschluss vom 31.3.2000 sei damit ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage gefasst worden. In Bezug auf einen Beschluss aber, der ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage ergehe, könne die gesellschaftsvertragliche Klagefrist nicht maßgebend sein, solche Beschlüsse seien viel-mehr von vorneherein unzulässig.

Der BGH hält die Auslegung des OLG der entsprechenden Klausel des Gesellschaftsvertrags für rechtsfehlerhaft. Das OLG habe nicht beachtet, dass ein "Ausscheidungsverlangen" der übrigen Gesellschafter notwendigerweise eine Meinungsbildung voraussetze. Zu einem derartigen Verlangen könne es demnach nur kommen, wenn die Gesellschafter zuvor Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Mitgesellschafter ausgeschlossen werden soll. Das aber - so der BGH - sei ein Beschluss der Gesellschafter und habe nicht nur, wie noch das OLG gemeint hatte, einen unverbindlichen vorbereitenden Charakter.

Das "Ausscheidungsverlangen" sei demgegenüber lediglich die Umsetzung dieses Beschlusses, nämlich die Mitteilung des Beschlussinhalts an den auszuschließenden Gesellschafter. Allein diese Auslegung stehe im Einklang mit dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und entspräche der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Klageerfordernis des § 140 HGB durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss ersetzt werden kann.

Damit war nach Auffassung des BGH die zweimonatige Frist des Gesellschaftsvertrags maßgebend und einzuhalten. Diese Frist lief allerdings bereits am 31.5.2000 ab. Die erst am 27.12.2006 erhobene Klage kam daher deutlich zu spät.

Erscheinungsdatum: 03.08.2011