BGH: Weiterführung wesentlicher Kernbereiche als Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB

Nach Auffassung des BGH liegt eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt, wobei dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zukommt.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Bezahlung einer grds. unstreitigen Forderung aus Adressenlieferungen als angebliche Vertragspartei sowie unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Firmenfortführung gem. § 25 HGB in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage im vollen Umfang statt. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Beklagte gem. § 25 HGB für die Forderung der Klägerin gegen die frühere K-GmbH (die jetzt insolvente F-GmbH) hafte, denn diese Forderung sei unstreitig dem Geschäftsbereich "Adressen" zuzuordnen. Hinsichtlich dieses Geschäftsbereichs habe die Beklagte das Handelsgeschäft der früheren K-GmbH erworben und die Firma fortgeführt. Nach Ansicht des Landgerichts komme es dabei nicht darauf an, dass die Beklagte nur den Geschäftsbereich "Adressen" und nicht den ganzen Geschäftsbereich "Lettershop" übernommen habe.

Das Oberlandesgericht hob das Urteil schließlich auf und wies die Klage ab. Der Senat verneinte einen Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 1 HGB, da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass es sich bei dem übernommenen Geschäftsbereich "Adressen" tatsächlich um den wesentlichen Kern des Unternehmens handelte.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 (Az. II ZR 229/08) aus den folgenden Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen:

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Zwar hatte das OLG zutreffend angenommen, dass eine Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Mit seiner Beurteilung, der Vortrag der Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei "in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich", hat es sich allerdings in verletzender Weise der Erkenntnis verschlossen, dass eine Partei ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Denn die Klägerin hat im Kern behauptet, dass die Beklagte mit dem Bereich "Adressen" den wesentlichen Teil des früheren Unternehmens erworben habe, dass es sich bei diesem Bereich des Direktmarketing regelmäßig - und deshalb auch im konkreten Fall - um den "Ertragsträger" des Unternehmens handele, mit dem die Gewinne erwirtschaftet würden, und hat für diese Behauptung Sachverständigenbeweis angeboten. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden und es ist Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten.

Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs war nach Ansicht des BGH auch entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass die erforderlichen Unterlagen auf gerichtlichen Hinweis von der Klägerin möglicherweise noch beigebracht werden können, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass einem Sachverständigen aufgrund der Gegebenheiten im Bereich des Direktmarketing zumindest allgemein gültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiedenen Tätigkeitsbereiche möglich sind, die - ggf. in einer Gesamtschau mit weiteren Gesichtspunkten - Rückschlüsse auch für den hier vorliegenden Fall zulassen.

Als Indiz, dass es sich bei dem übernommenen Tätigkeitsbereich "Adressen" um den wesentlichen Bestandteil der früheren K-GmbH gehandelt hat, könnte etwa der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis sprechen. Außerdem könnte die eigene steuerliche Bewertung der Parteien ebenso in Betracht zu ziehen sein wie der Umstand, dass etwa sechs Monate nach Abschluss des Kaufvertrages Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F-GmbH gestellt wurde.

Erscheinungsdatum: 29.01.2010