
Dr. Christoph Naendrup, LL.M.
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BGH: Nicht jeder Einberufungsfehler führt zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft
Mit Urteil vom 19.07.2011 hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass unzutreffende Angaben zur Bevoll-mächtigung in der Einberufung zur Hauptversammlung einer Aktiengesell-schaft nach der bis 31. August 2009 geltenden Fassung von § 121 Abs. 3 AktG nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen (Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 124 / 10)
Hintergrund der Entscheidung:
Die Kläger, Aktionäre der Deutschen Bank AG, haben mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen die Unwirksamkeit mehrerer Beschlüsse gerügt, die auf der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 gefasst wurden, hierunter ins-besondere die Wahl des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte in erster Instanz festgestellt, dass die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten: Die Einberufung zur Hauptversammlung sei fehlerhaft gewesen, weil darin eine rechtzeitige Anmeldung von Bevollmächtigten verlangt wurde. Damit seien die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Haupt-versammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen, in der Einbe-rufung unzutreffend angegeben und in der Folge alle auf der Hauptver-sammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
Die Entscheidung des BGH:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben.
Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. musste die Einberufung unter anderem die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptver-sammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen. Diese beiden Rechte sind Kernbestandteile der aus der Aktie als Mitgliedschaftsrecht fol-genden Kontroll- und Mitbestimmungsrechte der Aktionäre, vgl. § 118 Abs. 1 AktG.
Nach Ansicht des BGH bezogen sich die Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. jedoch nur auf die Voraussetzungen der Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts durch den Aktionär selbst, wie etwa seine Anmeldung zur Hauptversammlung, nicht aber auf die Art und Weise der Teilnahme und der Stimmrechtsausübung, zu der die Teilnahme und Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter gehört.
Unzutreffende Angaben zur Bevollmächtigung eines Vertreters in der Einberufung zur Hauptversammlung führen daher nach Ansicht des BGH nicht automatisch zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen. Unter welchen Voraussetzungen solche Einberufungsmängel wenigstens zur Anfechtbarkeit führen können, musste der BGH hingegen nicht entscheiden. Die Kläger konnten die Beschlüsse nicht mehr wegen eines Einladungsmangels erfolgreich anfechten, weil sie den Mangel nicht innerhalb der An-fechtungsfrist gerügt hatten.
Zur Entscheidung über die zahlreichen weiteren von den Klägern gerügten Mängel der Beschlüsse hat der BGH die Sache schließlich an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.
Für „neue“ Fälle fehlerhafter Angaben über die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts sowie das Verfahren für die Stimmabgabe ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit dem Ge-setz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 die Vorschriften über den Inhalt der Einberufung und die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen dahingehend geändert und klargestellt hat, dass unzutreffende Angaben über die Voraussetzungen für die Teil-nahme und die Ausübung des Stimmrechts sowie das Verfahren für die Stimmabgabe nicht zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führen können, vgl. §§ 241 Nr. 1 AktG i.V.m. 121 AktG.
Die Entscheidung des BGH dürfte bei der Deutschen Bank AG für einiges Aufatmen gesorgt haben, wäre der Bank doch anderenfalls mitten in der Nachfolgediskussion bezüglich des Vorstandsvorsitzenden ihr Aufsichtsrat abhanden gekommen.
Quelle: PM des Bundesgerichtshofs Nr. 132/2011 vom 19.07.2011
Erscheinungsdatum: 21.07.2011
