BGH: Neuregelung der verdeckten Sacheinlage nach MoMiG nicht verfassungswidrig

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält die rückwirkende Anwendung der im Jahr 2008 durch das MoMiG reformierten Regeln über die verdeckte Sacheinlage nicht für verfassungswidrig. Diese für die Praxis bedeutsame Feststellung folgt aus einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 22. März 2010, Az. II ZR 12/08).

Der Fall

Der Kläger im entschiedenen Fall war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin), die die Alleingesellschafterin und Beklagte im Zuge eines "Management buy-out" an die Geschäftsleitung der Schuldnerin veräußern wollte. Die Beklagte zahlte 2003 zunächst auf ein im Soll befindliches Konto der Schuldnerin 739.241,14 € mit dem Verwendungszweck "Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio." und weitere 3 Mio. € mit dem Verwendungszweck "Einzahlung in die Kapitalrücklage". Wenige Tage später verkaufte die Beklagte der Schuldnerin Lizenzen zu einem Kaufpreis von 3,99 Mio. €. Kurz darauf fasste die Beklagte den Beschluss, das Stammkapital der Schuldnerin bar um 739.241,14 € auf 1 Mio. € zu erhöhen. Am selben Tag überwies die Schuldnerin der Beklagten 3,99 Mio. € mit dem Verwendungszweck "Kaufpreis Lizenzen". Danach befand sich ihr Konto wiederum im Soll. Anschließend veräußerte die Beklagte ihren Geschäftanteil von 1 Mio. € für 1,00 € an die Geschäftsleitung der Schuldnerin.

Der Kläger hat die Beklagte unter anderem auf erneute Zahlung von 739.241,14 € mit der Behauptung in Anspruch genommen, die Beklagte habe statt der versprochenen Bareinlage die tatsächlich wertlosen Lizenzen im Wege der verdeckten Sacheinlage bei der Schuldnerin eingebracht und sei deshalb nicht von ihrer Verpflichtung frei geworden, die versprochene Bareinlage zu leisten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung des BGH

Der II. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH ist die von § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. und damit die rückwirkende Anrechnung des Werts der Lizenzen auf die Bareinlageforderung nicht verfassungswidrig: § 3 Abs. 4 EGGmbHG regele in der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Er beziehe sich auf die Kapitalaufbringung als einen einheitlichen Vorgang und damit nicht nur auf die in der Vergangenheit liegenden Geschäfte, die der Einbringung der Sache zugrunde lagen. Im zu entscheidenden Fall war die Kapitalerhöhung um 739.241,14 € noch nicht abgeschlossen, weil die Einlageschuld nicht durch die verdeckte Sacheinlage getilgt war. Da das Berufungsgericht den Wert der nach neuem Recht anzurechnenden Lizenzen nicht ermittelt hatte, konnte der BGH über die Klage auf nochmalige Leistung der Bareinlage in Höhe von 739.241,14 € mangels Feststellungen zu einem etwa anzurechnenden Wert der Lizenzen nicht in der Sache entscheiden.

Zum Hintergrund

Das GmbH-Gesetz schützt die Gläubiger der GmbH durch Regeln zur Aufbringung und zum Erhalt des Stammkapitals. Nach den Regeln über die Kapitalaufbringung, die auch für eine Kapitalerhöhung gelten, ist das Stammkapital entweder in bar einzuzahlen (Bareinlage) oder in Form von Sachen oder sonstigen Vermögenswerten einzubringen (Sacheinlage). Wird eine Sacheinlage geleistet, müssen zum Schutz der Gläubiger, insbesondere zur Sicherung der Vollwertigkeit der Sacheinlage, besondere Formvorschriften eingehalten werden.

Werden diese Formvorschriften umgangen und wird zwar eine Bareinlage beschlossen, erhält die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert, muss sich der Einleger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so behandeln lassen, als sei tatsächlich eine Sacheinlage verabredet (verdeckte Sacheinlage).

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum GmbHG in seiner alten Fassung musste der Gesellschafter, der eine verdeckte Sacheinlage erbracht hatte, die von ihm versprochene Bareinlage nochmals vollständig einzahlen. Die Geschäfte, die der verdeckten Sacheinlage zugrunde lagen, waren unwirksam. Insbesondere in der Insolvenz der Gesellschaft hatte dies für die betroffenen Gesellschafter häufig schwerwiegende Konsequenzen: Sie mussten ihre Einlage nochmals vollständig einzahlen und hatten im Hinblick auf ihre bereits erfolgte Einzahlung lediglich einen Rückforderungsanspruch, der sich gegen die insolvente Gesellschaft richtete und damit praktisch wertlos war.

Mit dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden die Rechtsfragen einer nach wie vor verbotenen verdeckten Sacheinlage anders geregelt. Nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. sind die der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam, der Wert der verdeckt eingebrachten, in das Eigentum der Gesellschaft übergegangenen Sache wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet. Nach § 3 Abs. 4 EGGmbHG soll diese Neuregelung auch für Fälle gelten, in denen die verdeckte Sacheinlage schon vor Inkrafttreten des MoMiG vereinbart und eingebracht wurde. Im Zweifelsfall also muss der Gesellschafter nunmehr lediglich die Differenz zwischen Wert der verdeckt eingebrachten Sache und seiner versprochenen Bareinlage aufbringen. Dies bedeutet für den Gesellschafter, dessen Gesellschaft sich in der Insolvenz befindet, eine enorme Risikoverringerung.

Folgerungen

Die Entscheidung des BGH ist bedeutsam. Insbesondere in der Literatur sind seit der Umsetzung des MoMiG zahlreiche Stimmen laut geworden, die von einer Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung der Vorschriften zur verdeckten Sacheinlage ausgingen. Selbst der Vorsitzende des II. Senats hat sich in diesem Zusammenhang dahingehend geäußert, dass die Rückwirkung problematisch sei. Hauptargument ist, dass die Gesellschaft unter Umständen einen Anspruch verliere, der ihr nach altem Recht zweifelsohne zugestanden hat. Dies könne womöglich gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen. Auch handele es sich um eine nur ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung, da in bereits abgewickelte Tatbestände eingegriffen werde. Insbesondere letztgenanntem Argument stellt sich der BGH mit seiner Entscheidung vom 22. März 2010 entgegen. Auch wenn der BGH nicht dazu berufen ist, verbindlich über die Verfassungswidrigkeit von Normen zu entscheiden, dürfte angesichts der nunmehr vorliegenden höchstrichterlichen Stellungnahme für die Praxis bis auf Weiteres von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung auszugehen sein.

Christoph Naendrup, LL.M.
Rechtsanwalt

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Erscheinungsdatum: 25.03.2010