BGH: Keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung

Eine Fluggesellschaft darf zwar eine Barzahlung durch ihre Kunden ausschließen, zusätzliche Gebühren für Kartenzahlung darf sie hingegen nicht erheben.

Der für das Reiserecht zuständige Xa. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 20. 05 2010 – Xa ZR 68/09 über die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, hier der Ryanair, entschieden.

Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:

"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. …"

In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:

"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00 €

Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50 €"

Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.

Der Kläger sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.

Der BGH hat das Urteil des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Xa. Senates stellt der grds. Ausschluss der Barzahlung angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist für den BGH ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Anders beurteilt der BGH hingegen die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte. Nach seiner Ansicht ist diese nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.05.2010

Erscheinungsdatum: 01.06.2010