BGH: kein Stimmverbot bei Beschlussfassung über Beendigung eines Beherrschungsvertrags
Mit Urteil vom 31. Mai 2011 (II ZR 109/10) hat der Bundesgerichtshof die von ihm bisher stets offen gelassene Frage (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1991 – II ZR 287/90; Urteil vom 5.11.2001 – II ZR 119/00), ob die Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ein körperschaftlicher Sozialakt oder eine Geschäftsführungsmaßnahme ist, zugunsten des körperschaftlichen Rechtsakts entschieden und damit ein Stimmverbot abgelehnt.
Zum Sachverhalt:
Die beklagte GmbH schloss im Jahre 1999 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der L-GmbH, die 90 % der Geschäftsanteile an der Beklagten hielt. Die restlichen 10 % hielt die Schuldnerin.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag war bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos und im Übrigen nach Ablauf des 31.12.2004 jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Ein Ausgleich für die Schuldnerin war vertraglich nicht vereinbart.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde im Jahre 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.11.2007 beantragte der Kläger, die Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu beschließen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der L-GmbH abgelehnt.
Der Kläger erhob Klage gegen diesen Beschluss und beantragte, den Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag außerordentlich, hilfsweise ordentlich kündigen, gefasst worden sei. Das Landgericht gab der Klage noch teilweise statt, das Berufungsgericht wies sie vollständig ab.
Die Entscheidung:
Die Anfechtungsklage gegen den eine außerordentliche Kündigung ablehnenden Beschluss sei bereits deshalb unbegründet, weil es an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung fehle. Ein wichtiger Grund setze voraus, dass dem kündigenden Vertragsteil, also hier der beklagten GmbH, die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Darauf dass die Schuldnerin ihren Geschäftsanteil an der Beklagten infolge einer Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags besser verwerten könne, komme es nicht an, da dieser Umstand nur ihre persönlichen Verhältnisse, nicht aber das Verhältnis der Vertragspartner, also beherrschter und herrschender Gesellschaft, zueinander beträfe.
Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung mit den Stimmen der beherrschenden L-GmbH die ordentliche Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgelehnt hat, sei ebenfalls unbegründet: Der Beschluss sei mit den Stimmen der L-GmbH wirksam abgelehnt worden, die L-GmbH habe keinem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 Fall 1 GmbHG unterlegen und sei auch nicht aufgrund gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gehalten gewesen, dem Beschluss zur Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
Gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 Fall 1 GmbHG unterliegt ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber zum Gegenstand hat, einem Stimmenverbot. Nach ständiger Rechtsprechung zählen hierzu grundsätzlich auch einseitige und geschäftsähnliche Handlungen (etwa BGH, Urteil vom 9.7.1990 - II ZR 9/90), mithin auch eine dem Gesellschafter gegenüber abzugebende Kündigung eines Vertragsverhältnisses.
Ausgenommen von dem Stimmverbot sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch sog. körperschaftliche Sozialakte, wie bspw. Organbestellungsakte einschließlich der Beschlussfassung über die dazugehörigen Vereinbarungen wie Geschäftsführerbezüge und sonstige Anstellungsbedingungen (zuletzt BGH, Urteil vom 11.12.2006 – II ZR 166/05), über die Genehmigung von Anteilsübertragungen (BGH, Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 69/01) oder über die Einforderung von Stammeinlagen (BGH, Urteil vom 9.7.1999 – II ZR 9/90). Diesen Beschlussgegenständen sei gemeinsam, dass sie die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft und zugleich den persönlichen Rechtskreis des Gesellschafters betreffen. Sind aber sowohl die Sphäre des Gesellschafters als auch die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft von der Beschlussfassung betroffen, erfordere der Regelungszweck des § 47 Abs. 4 S. 2 Fall 1 GmbHG eine teleologische Reduktion, es sei denn der Beschluss habe die Billigung oder Missbilligung des Verhaltens des Gesellschafters zum Gegenstand („Richter in eigener Sache“). Mit dieser Norm solle vermieden werden, dass die Willensbildung der Gesellschaft durch den überwiegenden Einfluss der individuellen, verbandsfremden Sonderinteressen des Gesellschafters beeinträchtigt wird. Bei der Beschlussfassung über körperschaftliche Sozialakte stünden aber regelmäßig die Mitverwaltungsrechte im Vordergrund. In Angelegenheiten, die typischerweise von den Gesellschaftern selbst zu regeln sind, dürften die Mitwirkungsrechte nicht verkürzt werden.
Der Beschluss über die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beträfe zum einen das Verhältnis zwischen herrschender und beherrschter Gesellschaft, zum anderen aber die inneren Angelegenheiten der beherrschten Gesellschaft, da ihre Organisationsstrukturen veränderte würden und sei damit ein körperschaftlicher Sozialakt. Auch stünden die Sonderinteressen des herrschenden Gesellschafters nicht typischerweise im Vordergrund, da der Verlust des unmittelbaren Weisungsrechts nur die Art und Weise der Beherrschung beträfe, nicht aber die Beherrschung selbst. Auch der Wegfall der Abführung des vollständigen Gewinns nach Kündigung beinträchtige nicht notwendig die Sonderinteressen des herrschenden Gesellschafters, da ihm der Wegfall der Verlustausgleichspflicht entspräche.
Der BGH entscheidet die unter den Obergerichten uneinheitlich beantwortete Frage eines Stimmverbots des herrschenden Gesellschafters gegen die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur. Diese qualifiziert die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags als Geschäftsführungsmaßnahme, für die ein Beschluss der Gesellschafterversammlung allenfalls notwendig sei, weil es sich um eine ungewöhnliche Maßnahme handelt. Der herrschende Gesellschafter habe bei dieser Beschlussfassung folgerichtig kein Stimmrecht.
Die Auffassung des BGH ist konsequent, da er auch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags als gesellschaftsrechtlichen Organisationsakt qualifiziert (BGH, Beschluss vom 24.10.1988 – II ZR 7/88) und die Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ebenso wie die Begründung nicht nur schuldrechtliche Wirkungen haben, sondern die Organisation der Gesellschaft verändern: So fällt das Weisungsrecht wieder auf die Gesellschafterversammlung zurück, die Ausrichtung auf das Konzerninteresse entfällt, die Gesellschafter erlangen wieder das Gewinnbezugsrecht, die Gesellschaft verliert ihren Verlustausgleichsanspruch.
Eine entsprechende Anwendung des § 299 AktG lehnt der BGH hierbei ab. Nach § 299 AktG ist dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Zuständigkeit zur ordentlichen Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zugewiesen; damit ist die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Aktienrecht eine Geschäftsführungsmaßnahme. Der BGH begründet die Ablehnung der Analogie mit der grundsätzlich unterschiedlichen Konzeption von Vorstand einerseits und Geschäftsführung andererseits. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft sei grundsätzlich weisungsfrei, § 299 AktG stelle diesen Grundsatz und damit den Normalzustand der Weisungsfreiheit nach § 76 AktG wieder her. Der Geschäftsführer einer GmbH hingegen sei grundsätzlich weisungsabhängig, § 37 Abs. 1 GmbHG.
Die L-GmbH sei auch nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen, dem Beschluss zur Kündigung zuzustimmen, da das Sonderinteresse des Klägers an einer besseren Verwertung allein nicht zur Zustimmungspflicht führt. Die Entwertung ihres Geschäftsanteils habe die Schuldnerin aber selbst herbeigeführt, weil sie dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ohne Ausgleich für sie zugestimmt habe.
Da die Anfechtungsklagen unbegründet sind, fehlt schließlich die Grundlage für die beantragte Feststellung, dass die außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit den Stimmen des Klägers beschlossen worden sei.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH verdient Zustimmung. Sie kann für sich in Anspruch nehmen konsequent zu sein und mit Ablehnung der aktienrechtlichen Vorschriften die Unterschiedlichkeiten der Rechtsformen zu respektieren. Minderheitsgesellschafter jedoch sollten sich über die mit dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags einhergehende Beschränkung ihrer Rechte vorher bewusst werden.
Erscheinungsdatum: 04.08.2011

