BGH: Kein Insolvenznachrang von Darlehen einer einem Gesellschafter nahestehenden Person
Darlehen von Angehörigen eines Gesellschafters an die Gesellschaft sind keine Gesellschafterdarlehen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und damit keine in der Insolvenz nachrangigen Forderungen (BGH, Urteil vom 17.02.2011, IX ZR 131/10)
Mit den Vorinstanzen lehnt der Bundesgerichtshof eine Ausweitung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf Darlehen, die nicht ein Gesellschafter, sondern eine dem Gesellschafter nahestehende Person gewährt hat, ab.
Der Entscheidung lag folgender vereinfachter Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das am 2.2.2009 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH & Co. KG (A), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X ist. Die Klägerin zu 1.) ist die B-GmbH & Co. KG (B), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Y, der Bruder des X ist. Die Klägerin zu 1.) ist beherrschende Gesellschafterin der C-GmbH (C). Die Klägerin zu 2.) ist die Z, die Mutter von X und Y.
Die C und die Klägerin zu 2.) gewährten der A in 2005 bzw. 2008 jeweils ein Darlehen. C trat ihren Darlehensrückgewähranspruch am 30.10.2008 an die Klägerin zu 1.) ab. Die Klägerinnen meldeten ihre Darlehensrückzahlungsansprüche zur Insolvenztabelle an, der Beklagte bestritt diese Forderungen, weil er die Klägerinnen für nachrangige Gläubiger hielt; die Klägerinnen erhoben daraufhin Feststellungsklage.
Der Beklagte wandte ein, die Darlehensgewährungen seien aufgrund der Wertung des § 138 InsO Rechtshandlungen Dritter, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprächen und die Klägerinnen seien damit nachrangige Gläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Die Entscheidung:
Die Instanzgerichte und ihnen folgend der Bundesgerichtshof lehnten eine Anwendung des § 138 InsO auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ab: Zwar sei § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO über seinen Wortlaut hinaus auf Rechtshandlungen Dritter, die einer Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen, anzuwenden. Dies beruhe darauf, dass ausweislich der Gesetzesbegründung § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch den personellen Anwendungsbereich des aufgehobenen § 32 a Abs. 3 S. 1 GmbHG übernehmen sollte.
Gegen eine Anwendung des § 138 InsO für die Frage der Abgrenzung von einfachen Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zu nachrangigen Insolvenzforderungen nach § 39 spräche zum einen die systematische Stellung der Norm des § 138 InsO in dem Abschnitt über die Insolvenzanfechtung. Entscheidend gegen eine solche Anwendung spräche zum anderen, dass § 138 InsO in der Sache auf einen anderen Regelungsbereich zugeschnitten sei: § 138 InsO begründe eine Umkehr der Beweislast. Dies würde im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 Inso dazu führen, dass das unverdächtige Darlehen eines Dritten so behandelt würde als stamme es aus dem Vermögen des Gesellschafters. Eine solch generelle Gleichsetzung führte zu einer Mithaft für Schulden von nahen Angehörigen, welche auch der Neuregelung des Gesellschaftsinsolvenzrechts fernläge.
Auch der von der Revision für die Anwendung des § 138 InsO angeführte mutmaßliche Wissensvorsprung bei den dem Gesellschafter oder der Gesellschaft nahestehenden Personen rechtfertige keine andere Beurteilung, da maßgeblicher Grund für den in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordneten Nachrang nicht ein vermuteter Informationsvorsprung des Gesellschafters sei Ein solcher vermöge die Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO, nicht aber den Nachrang noch offener Forderungen rechtfertigen.
Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob die Rechtsgrundsätze der Rechtsprechung zum alten Eigenkapitalersatzrecht herangezogen werden können, die dem Gesellschafterdarlehen ein Darlehen eines Dritten, für welches der Gesellschafter wirtschaftlich die Mittel zur Verfügung gestellt hat, gleichgestellt haben. Das Verwandtschaftsverhältnis allein rechtfertige keine Beweiserleichterung, so der Bundesgerichtshof ausdrücklich. Auch begründeten das Fehlen von Sicherheiten und Informationsrechten keinen Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen eines dem Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gleichzusetzenden Darlehens.
Fazit:
Darlehen von nahen Angehörigen eines Gesellschafters für dessen Gesellschaft sind in der Insolvenz der Gesellschaft einfache Insolvenzforderungen, unterliegen aber keinem Nachrang. Auch wenn vorliegend nicht entschieden, wird die Rechtsprechung - wie die Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO mit Bezug auf die Rechtsprechung zu § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. nahelegt - mutmaßlich anders entscheiden, wenn der Gesellschafter das Darlehen der ihm nahestehenden Person finanziert oder der Gesellschafter der ihm nahestehenden Person einen Freistellungs- oder Regressanspruch einräumt und damit das Darlehen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Gesellschafters stammt. In diesem Zusammenhang greifen zu Lasten des Darlehensgebers aber weder eine Beweiserleichterung noch ein Beweis des ersten Anscheins ein.
Erscheinungsdatum: 23.03.2011

