BFH: Keine Umsatzsteuerbefreiung für gewerbliche Geldspielautomatenaufsteller

Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten sind nicht gem. § 4 Nr. 9b UStG steuerfrei. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das GG (BFH Urt. v. 11.11.2010 – XI R 79/07).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, die im Jahr 2007 eine Spielhalle mit Geldspielautomaten betrieb. Sie machte geltend, ihre Umsätze seien steuerfrei, weil die aufgrund des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen am 6.5.2006 in Kraft getretene Neuregelung des § 4 Nr. 9b UStG 2005 sowohl gegen europäisches Recht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht verstoße.

Nach § 4 Nr. 9b UStG sind "... Umsätze steuerfrei, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht steuerbefreit sind jedoch Umsätze die zwar unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, jedoch von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird."

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision hatte der BFH das Verfahren zunächst ausgesetzt und beim EuGH angefragt, ob Art. 135 Abs. 1i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen sei, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige(n) Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind (vgl. Beschl. v. 17.12.2008, Az.: XI R 79/07). Der EuGH bejahte diese Frage mit Urteil vom 10. Juni 2010 (vgl. Rs. C-58/09 --Leo-Libera--).

Die Revisionsklägerin ist der Auffassung, dass, unabhängig von der vom EuGH beantworteten Vorlagefrage, die Erhebung der Umsatzsteuer auf ihre Umsätze aus gewerblichem Automatenspiel zu Unrecht erfolgt sei, da sie sowohl gegen europäisches Recht als auch gegen innerstaatliches deutsches Recht (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verstoße. Insbesondere werde den Betreibern von Geldspielautomaten eine Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Endverbraucher durch die ab dem 1. Januar 2006 geltende Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit --SpielV n.F.-- rechtlich unmöglich gemacht. Der BFH folgte dem nicht.

Die Gründe:

Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbaren Umsätze der GmbH waren nicht nach § 4 Nr. 9b UStG n.F. steuerfrei.

Der BFH betont, dass die Revisionsklägerin aufgrund der SpielV n.F. nicht an einer Überwälzung der Umsatzsteuer auf die Endverbraucher (Spieler) gehindert sei. Die Überwälzbarkeit einer Steuer bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch tatsächlich ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang. Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren. Letztlich kann es von der Marktlage abhängen, ob dem Steuerzahler die Überwälzung gelingt.

Auch verneinte der BFH einen Verstoß gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz sowie gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Bereits der EuGH hatte einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz ausdrücklich verneint und dabei u.a. ausgeführt, dass der Grundsatz auf eine nicht harmonisierte Abgabe keine Anwendung finde. Für den BFH war es daher unerheblich, dass nach dem Vortrag der Revisionsklägerin öffentliche Spielbanken - anders als gewerbliche Automatenaufsteller - den Vorschriften der SpielV nicht unterliegen. Nach Ansicht des EuGH behandle § 4 Nr. 9 UStG gleichartige Glücksspiele mit Geldeinsatz, die als miteinander im Wettbewerb stehend betrachtet werden können, mehrwertsteuerlich auch nicht unterschiedlich. Aus diesem Grund schied für den BFH auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus.

Erscheinungsdatum: 13.01.2011