Doris Deucker

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BFH: Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreiem Beteiligungsverkauf

Der BFH hat am 09.03.2011 drei Entscheidungen im Umsatzsteuerrecht veröffentlicht, in denen er klarstellt, dass ein Recht zum Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für steuerpflichtige oder diesen gleichgestellte Ausgangsumsätze verwendet. Dabei muss zwischen den Eingangs- und Ausgangsumsätzen jeweils ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen.

Eines der Urteile (BFH-Urteil vom 27.01.2011, Az. V R 38/09) betraf den Vorsteuerabzug eines Industrieunternehmens für Beraterhonorare einer Investmentbank und einer Anwaltskanzlei, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer 99 %igen Beteiligung des klagenden Unternehmens an einer Tochter-AG gezahlt wurden. Der Aktienverkauf war nach § 4 Nr. 8 e) UStG steuerfrei. Bezüglich des Vorsteuerabzugs hat der BFH entschieden, dass Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung stehen und auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden.

Nach Auffassung des BFH standen die Beratungsleistungen (als Eingangsumsätze) allein in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu der steuerfreien Anteilsübertragung (Als Ausgangsumsatz), nicht aber zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens. Den mit der Beteiligungsveräußerung mittelbar verfolgten Zweck, sich Kapital für die zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Unternehmens zu beschaffen, ließ der BFH unberücksichtigt, da nach ständiger EuGH-Rechtsprechung der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich sei. Die wirtschaftliche Gesamttätigkeit eines Unternehmens sei für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs nur dann zu berücksichtigen, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz fehlt. Dies sei im Hinblick auf die transaktionsbezogenen Beratungsleistungen gerade nicht der Fall.

Fazit:

Dieses Grundsatzurteil des BFH dürfte weitreichende Konsequenzen haben. Die strengen Anforderungen an den direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen gelten nicht nur für steuerfreie Verkäufe von Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen, sondern auch für nicht steuerbare Beteiligungs- und Unternehmensverkäufe.

Des Weiteren hat der BFH in zwei parallel veröffentlichten Urteilen entschieden, dass auch bei bezogenen Leistungen, die für unentgeltliche Entnahmen verwendet werden sollen, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Dies hat der BFH sowohl für Zuwendungen von Erschließungsanlagen an eine Gemeinde entschieden, auch wenn der Unternehmer – mittelbar - beabsichtigt, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern (Urteil vom 13.01.2011, Az. V R 12/08), als auch für Leistungen, die der Unternehmer für einen Betriebsausflug bezieht, sofern es sich nicht im Verhältnis zu Betriebsangehörigen um eine sog. Aufmerksamkeit handelt (Urteil vom 09.12.2010, Az. V R 17/10).

Erscheinungsdatum: 11.03.2011